Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Kindergeld für behindertes Kind
Leitsatz (redaktionell)
Kindergeld wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung ist nur dann zu bezahlen, wenn die Behinderung die alleinige Ursache für die Nichtmöglichkeit des Selbstunterhalts ist. Treten andere Ursachen hinzu, so ist Kindergeld nicht zu gewähren.
Normenkette
EStG § 62 Abs. 2, § 63 Abs. 1 S. 1 u. 2, § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Klägerin für ihren Sohn A Kindergeld zusteht.
A (geb. am 13.12.1977) ist von Jugend an wegen einer Minderbegabung schwerbehindert. Nach dem Besuch einer Sonderschule für geistig Behinderte war er auf Grund einer berufsfördernden Bildungsmaßnahme im Arbeitstrainingsbereich in der Werkstatt für Behinderte in 1 bis September 1998 tätig. Anschließend arbeitete er einige Wochen bei einer Spedition in 3, wo er Lastkraftwagen belud. Von Juni 2000 bis August 2001 arbeitete er beim TSV 4 e.V. als geringfügig Beschäftigter, außerdem half er seiner Mutter in der Gaststätte „...“ als Bedienung.
Am 06.09.2001 wurde A vorläufig festgenommen und auf Grund eines Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts 1 nach § 126 a StPO im Bezirkskrankenhaus 2 untergebracht. Mit Urteil des Landsgerichts 1 vom 30.04.2004 (Az. ...) wurde er des Mordes für schuldig befunden und zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 63 StGB wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. A verblieb in der forensischen Abteilung des Bezirkskrankenhauses 2.
Der Klägerin wurde bis September 1998 Kindergeld für A bezahlt, ab Oktober 1998 wurde die Festsetzung des Kindergeldes mit Bescheid vom 10.09.1998 aufgehoben, da A das 18. Lebensjahr vollendet und sich nicht ...