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FG Nürnberg Urteil vom 15.09.2003 - IV 229/2002, IV 229/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkende Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG verfassungsgemäß ?

 

Leitsatz (redaktionell)

Die für den Veranlagungszeitraum 1999 erstmals geltende Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG in der Fassung des StEntlG, nach der eine wesentliche Beteiligung bereits vorliegt, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zu mindestens 10 v. H. beteiligt war, führt in Veräußerungsfällen, die nach der Verkündung der Gesetzesänderung wirksam geworden sind, nicht zur Verletzung von Grundrechten.

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 1 Sätze 1, 4; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 14

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.03.2005; Aktenzeichen VIII R 92/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die rückwirkende Änderung der für das Vorliegen einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erforderlichen Beteiligungsquote von mehr als 25 % auf mindestens 10 %der Anteile zum 01 Januar 1999 und die damit verbundene Steuerverstrickung von in der Vergangenheit gebildeten stillen Reserven verfassungsgemäß sind.Der ledige Kläger ist Journalist und Redakteur. Mit notariellen Urkunden vom 26.03.1996 erwarb er Geschäftsanteile an der A. Verlagsgesellschaft mbH (künftig GmbH) zu 10.000,-- DM und aufgrund einer Erhöhung des Stammkapitals zu 20.000,-- DM. Das Stammkapital der GmbH beläuft sich insgesamt auf 150.000,-DM. Die GmbH gibt mehrere Zeitschriften heraus, u.a. die B. die sich mit der Beurteilung und Bewertung von Computerspielen beschäftigt, und "Das offizielle C. Magazin". Der Kläger war vom 01.02.1996 bis 31.03.1999 als freiberuflicher Mitarbeiter für die GmbH tätig. Seit 01.04.1999 ist er dort angestellt und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Mit notariellem Vertrag vom 11.03.1999 veräußerte er aus seinem Geschäftsanteil von 20.000 DM einen Teil...

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