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FG Nürnberg Urteil vom 14.04.1983 - VI 15/80

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Tatbestand

Streitig ist, ob das Finanzamt – FA– zu Recht eine Nachversteuerung von Bausparbeiträgen durchgeführt hat, weil die ausgezahlte Bausparsumme nicht unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet worden ist.

Der Kläger – Kl.– ist selbständiger Bäckermeister, seine Ehefrau arbeitet im Betrieb gegen Entgelt mit. Die Kl. ließen in den Jahren 1975 und 1976 ein Einfamilienhaus in … errichten. Zur Finanzierung der Baukosten wurde auch der Bausparvertrag der Bausparkasse … über 100.000 DM eingesetzt. Das Bausparguthaben aus diesem Vertrag wurde am 11. Juni 1975 in Höhe von 45.200 DM auf ein Baukonto überwiesen. Das Baudarlehen in Höhe von 54.800 DM wurde am 5. Januar 1976 überwiesen. Nach den Feststellungen einer Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 1974–1976 legten die Kl. von den ausbezahlten Beträgen folgende Beträge als Festgeld an:

40.000 DM

vom 12.06.1975–12.10.1975

40.000 DM

vom 19.01.1976–19.06.1976.

Der Prüfer und ihm folgend das FA gingen deshalb davon aus, daß die gesamte Bausparsumme von 100.000 DM nicht unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet worden war. Dementsprechend berichtigte das FA die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheide 1973– 1976 und ließ den Abzug der als Sonderausgaben berücksichtigten Bausparbeiträge nicht mehr zu. Für die bisher abgezogenen Bausparbeiträge aus den bestandskräftigen, nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheiden 1970– 1971 wurde die Einkommensteuer im Wege der Nachsteuer gemäß § 31 Einkommensteuerdurchführungsverordnung – EStDV– im Jahre 1976 erhoben. Die Nachversteuerung der Bausparbeiträge 1972 unterblieb versehentlich.

Aufgrund der von den Kl. gegen diese Steuerbescheide erhobenen Einsprüche änderte das FA die Einkommensteuerbescheide 1974 und 1975 gemäß § 172 Abga...

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