Leitsatz (amtlich)
Wird die ausgezahlte Bausparsumme auf das betriebliche Girokonto des Bausparers, der gewerblich tätig ist, überwiesen und wickelt der Bausparer über dieses Konto außer dem gewerblichen Zahlungsverkehr auch die Zahlungen anläßlich der Errichtung eines privaten Wohngebäudes ab, so liegt keine unmittelbare Verwendung der Bausparsumme zum Wohnungsbau vor, es sei denn, der Zusammenhang zwischen der eingezahlten Bausparsumme und den geleisteten privaten Bauaufwendungen ließe sich eindeutig feststellen.
Normenkette
WoPG 1967 und 1969 § 2 Abs. 2 S. 3
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt als Einzelunternehmer ein Baugeschäft. Er ließ sich am 24. Mai 1971 nach Eintritt der Zuteilungsreife das Bausparguthaben von 16 406,50 DM eines Bausparvertrages, auf den er in den Jahren 1967 bis 1969 und 1971 Einzahlungen geleistet und Wohnungsbau-Prämie von insgesamt 1316,70 DM erhalten hatte, auf sein Geschäftskonto überweisen. Dieses wies im Zeitpunkt der Gutschrift eine Kontokorrentschuld von 669 056,74 DM aus. Über dieses Konto hatte der Kläger neben dem sonstigen geschäftlichen Zahlungsverkehr auch Zahlungen abgewickelt, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines privaten Wohnhauses standen. Es handelte sich dabei um Aufwendungen für Löhne und Baumaterial sowie um die Begleichung von Handwerkerrechnungen. Abbuchungen dieser Art wurden entsprechend einer Aufstellung des Klägers auch noch innerhalb eines Zeitraums von etwa einem Monat nach der Gutschrift in Höhe von 8 706,62 DM vorgenommen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) sah hierin nur eine mittelbare und damit prämienschädliche Verwendung der Bausparsumme zum Wohnungsbau und forderte die Wohnungsbau-Prämien mit Bescheid vom 17. April 1973 zurück.
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte u. a. aus: Der Kläger habe den Auszahlungsbetrag in sein Betriebsvermögen überführt und in Höhe der Bausparsumme eine Einlage getätigt. Durch den Eingang der Bausparsumme sei die betriebliche Schuld des Klägers gegenüber der Bank in Höhe der Bausparsumme gemindert worden. Das bedeute, daß die Mittel, die den Betrieb in Form der Bausparsumme zugeführt worden seien, mit ihrer Gutschrift auf dem laufenden Konto "ausgegeben" worden seien und somit später anläßlich der Bezahlung von Bauschulden zu Lasten des Geschäftskontos nicht erneut hätten "ausgegeben" werden können. Durch die Gutschrift sei allenfalls die Möglichkeit, zur späteren Begleichung von Bauschulden erneut Kredit aufzunehmen, erweitert worden. Es könne indessen nicht ausgeschlossen werden, daß die Kreditmöglichkeit schon vor der Begleichung der privaten Bauschulden für andere geschäftliche Zwecke ausgeschöpft worden sei. Denn der Schuldsaldo sei bis zum 24. Juni 1971 auf 711 614,56 DM, also um 56 615,90 DM angestiegen, während in dieser Zeit nur 8 706,62 DM für den privaten Hausbau ausgegeben worden seien. Die Bauspargelder seien hiernach allenfalls mittelbar, jedoch nicht unmittelbar zur Begleichung der erst später angefallenen Baurechnungen verwendet worden.
Entsprechendes gelte im Hinblick auf die vor der Gutschrift erbrachten Hausbauaufwendungen. Zwar sei die Ablösung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Wohnungsbau eine prämienunschädliche Verwendung. Jedoch müsse es sich um Verpflichtungen gegenüber Dritten handeln, also um die Ablösung echter Fremdmittel. Wenn durch die Bausparsumme lediglich für den Wohnungsbau verauslagte Eigenmittel oder solche Mittel ersetzt würden, die der Sparer vorher einem ihm gehörenden Betrieb vorübergehend entzogen habe, so liege keine Ablösung von Bauverbindlichkeiten vor, sondern eine - prämienrechtlich nicht begünstigte - Refinanzierung von bereits für den Wohnungsbau verwendeten Eigenmitteln (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. März 1961 VI 170/60 U, BFHE 73, 184, BStBl III 1961, 335). Mit der Gutschrift der Bausparverträge würden im Wege der Einlage dem Geschäftskonto private Mittel zugeführt und durch die damit verbundene Tilgung Betriebsschulden und nicht private Bauverbindlichkeiten abgelöst.
Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung des § 2 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPG) 1967 und 1969. Er trägt u. a. vor: Es könne nicht i. S. der gesetzlichen Bestimmungen liegen, daß der rein äußerliche, von der Bank durchgeführte Buchungsvorgang darüber entscheide, ob die Bausparbeiträge prämienunschädlich verwendet worden seien oder nicht. Auch wenn das Bausparguthaben zunächst auf einem Sonderkonto der Bank eingezahlt worden wäre, hätte sich an der Höhe der Gesamtschuld gegenüber der Bank nichts geändert. Da der buchungstechnische Vorgang nicht entscheidend sein könne, komme es darauf an, ob der Bausparer mit der Abhebung der Bausparsumme eine nicht auf eine Verwendung zum Wohnungsbau gerichtete Absicht verfolgt habe. Eine Unterscheidung, je nachdem, ob ein Schuldsaldo im betrieblichen Bereich oder ein Schuldsaldo im Privatbereich getilgt werde, wie das FG annehme, lasse sich mit dem Sinn der gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbaren. Vom Standpunkt des FG aus müßte vielmehr auch eine Überweisung der Bausparsumme auf ein Privatkonto mit positivem oder negativem Stand prämienschädlich sein. Das FG verkenne den Begriff der Unmittelbarkeit der Verwendung. Diese Frage könne sowohl für den betrieblichen wie für den privaten Bereich nicht losgelöst von der dahinterstehenden Absicht des Bausparers gesehen werden, da dieser im Zeitpunkt der Auszahlung gezwungen sei, die Summe auf irgendein vorhandenes Konto einzuzahlen, um es für die laufenden Rechnungen bereitzuhalten. Eine schädliche Verwendung sei hiernach gegeben, wenn zunächst ohne Rücksicht auf den Wohnungsbau ein laufender Kredit getilgt werden solle, sei er betrieblicher oder privater Natur. Eine unschädliche Verwendung liege jedoch immer dann vor, wenn nach der Absicht des Bausparers und im Rahmen einer angemessenen Zeitspanne die Bausparbeiträge zum Wohnungsbau verwendet werden sollen und auch verwendet werden. Auf die Art des betreffenden Kontos könne es in diesem Falle nicht mehr ankommen.
Der Kläger beantragt, den Rückforderungsbescheid, die Einspruchsentscheidung des FA und das Urteil des FG aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 WoPG 1967 und 1969 ist für die Prämienbegünstigung von Bausparbeiträgen Voraussetzung, daß vor Ablauf von sieben Jahren seit Vertragsabschluß, außer im Falle des Todes des Bausparers oder des Eintritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit, die Bausparsumme weder ganz noch zum Teil ausgezahlt wird. Unschädlich ist jedoch die Auszahlung der Bausparsumme, wenn der Prämienberechtigte die empfangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet. Die Entscheidung des FG, daß der Kläger durch Überweisung der Bausparsumme auf das laufende Geschäftskonto diese nicht unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet habe, ist nicht zu beanstanden.
Von einer unmittelbaren Verwendung zum Wohnungsbau kann nur gesprochen werden, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Auszahlung der Bausparsumme und einer Maßnahme, die als Verwendung zum Wohnungsbau angesehen wird (vgl. die insoweit eine zutreffende Auslegung des Gesetzes darstellende Aufzählung in Abschn. 92 Abs. 2 der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR -), festgestellt werden kann. Ein derartiger unmittelbarer Zusammenhang zwischen Auszahlung und Verwendung des Bausparguthabens besteht im Streitfall weder hinsichtlich der schon vor Auszahlung der Bausparsumme erbrachten Aufwendungen für den privaten Wohnungsbau noch hinsichtlich des Betrages von 8 706,62 DM, der nach dem Vorbringen des Klägers innerhalb eines Monats nach Überweisung der Bausparsumme erbracht worden ist.
Der Senat braucht hier nicht darüber zu entscheiden, ob in jedem Falle die Überweisung der Bausparsumme auf ein geschäftliches Girokonto, aus dem auch die Aufwendungen für das private Bauvorhaben bezahlt werden, prämienschädlich ist. Er hält es immerhin für denkbar, daß die Einschaltung des Geschäftskontos sich unter bestimmten Voraussetzungen nur als rein formaler Vorgang darstellen kann. Dies würde indessen voraussetzen, daß der Zusammenhang zwischen der eingezahlten Bausparsumme und den geleisteten privaten Bauaufwendungen sich eindeutig feststellen läßt. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall aber nicht vor.
Der Kläger hat, wie seine eigenen Darlegungen erkennen lassen, die Aufwendungen für den privaten Wohnungsbau in derselben Weise wie Betriebsausgaben im Rahmen seines Bauunternehmens über das geschäftliche Girokonto abgewickelt. Er hat sie insbesondere nicht von den Betriebsausgaben getrennt. Es ist deshalb dem FG zuzustimmen, daß der Schuldsaldo auf dem Girokonto, der bei Auszahlung der Bausparsumme wesentlich höher war als die Bausparsumme, nicht ohne weiteres in einen auf allgemeine betriebliche Verpflichtungen entfallenden Teil und in einen auf den privaten Wohnungsbau entfallenden Teil aufgeteilt werden kann. Dem FG ist auch darin zuzustimmen, daß unter diesen Voraussetzungen vielleicht ein mittelbarer Zusammenhang, daß aber keinesfalls ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Tilgung eines im Zusammenhang mit dem privaten Wohnungsbau aufgenommenen Kredits gesehen werden kann.
Zwischen der Überweisung der Bausparsumme und der Bezahlung von nach der Überweisung angefallenen Aufwendungen für den privaten Wohnungsbau aus dem Girokonto kann ebenfalls kein eindeutiger Zusammenhang festgestellt werden. Der Schuldsaldo ist zwischen dem Zeitpunkt der Überweisung der Bausparsumme und dem Zeitpunkt, bis zu dem diese Bauaufwendungen bezahlt wurden, um insgesamt 56 615,90 DM angestiegen. Dieser Betrag ist wiederum erheblich höher als die bezahlten Bauaufwendungen. Eine Trennung dieser Aufwendungen von der Bezahlung allgemeiner Betriebsausgaben ist auch in diesem Falle nicht vorgenommen und nicht möglich. Es fehlt deshalb auch insoweit der unmittelbare Zusammenhang, der allein eine prämienunschädliche Verwendung der Bausparsumme zum Wohnungsbau begründen könnte.
Der hier gegebene Vorgang ist mit dem Sachverhalt des Urteils vom 17. März 1961 VI 170/60 U (BFHE 73, 184, BStBl III 1961, 335) vergleichbar. In diesem Falle hatte der Gesellschafter einer OHG zwecks Durchführung eines privaten Bauvorhabens eine Entnahme getätigt und später aus einem ausgezahlten Bausparguthaben wieder eine Einlage vorgenommen. Der Senat entschied, daß dies keine prämienunschädliche Verwendung zum Wohnungsbau sei. Als der damalige Kläger die Entnahme getätigt habe, habe er zu Lasten seines Kapitalkontos über sein eigenes Vermögen verfügt. Mit der Einlage habe er einen Teil seines freien Privatvermögens zum Betriebsvermögen gemacht. Die Vorgänge der Entnahme und der Einlage spielten sich aber ausschließlich im eigenen Vermögensbereich ab. In der Entnahme liege ebensowenig die Aufnahme einer Schuld bei den Mitgesellschaftern, wie die Einlage als Rückzahlung einer Schuld an die Mitgesellschafter gewertet werden könne. Nachdem wie dargelegt im Streitfall die Einschaltung des Girokontos bei der Abwicklung des Privatbaues und der Überweisung des Bausparguthabens nicht als lediglich äußerlicher formaler Vorgang beurteilt werden kann, sind auch im Streitfall wie in jedem Fall die Vorgänge ausschließlich wie eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen (hinsichtlich der Aufwendungen für den Privatbau) und eine Einlage aus dem Privatvermögen (hinsichtlich des Bausparguthabens) zu beurteilen. Diese Vorgänge spielen sich, wie der Senat bereits im Urteil VI 170/60 U dargelegt hat, ausschließlich im eigenen Vermögensbereich des Klägers ab. Insbesondere die Tilgung einer Schuld gegenüber Dritten kann hierin nicht gesehen werden (vgl. auch Stäuber-Walter, Kommentar zum Wohnungsbau-Prämiengesetz, 7. Aufl. 1978, Anm. 239).
Fundstellen
Haufe-Index 73112 |
BStBl II 1979, 421 |
BFHE 1979, 198 |