Revision eingelegt (BFH I R 29/19)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Annahme einer körperschaftsteuerrechtlichen
und gewerbesteuerrechtlichen Organschaft in den Vorjahren bei einer
insolvenzbedingten, vorzeitigen Beendigung und Nichtdurchführung
eines Gewinnabführungsvertrags
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine insolvenzbedingte, vorzeitige Beendigung und Nichtdurchführung
eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ist ein wichtiger
Grund, der es rechtfertigt, in entsprechender Anwendung von § 14
Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 3 KStG i.V.m. § 17 als rückwirkendes Vertragsende
für die Festlegung der gesetzlichen Mindestvertragsdauer des Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrags den Beginn des Wirtschaftsjahres der Insolvenzeröffnung
anzusehen, ohne dass es zu dieser steuerrechtlichen Beendigung des Behrrschungs-
und Gewinnabführungsvertrage einer Kündigung bedarf.
2. Die Vorschrift von § 14 Abs. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz
2 KStG ist dahin auszulegen, dass auch eine Nichtdurchführung des
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages, die ihre Ursache in
der Insolvenzeröffnung als anerkannt wichtigem Grund hat, unschädlich ist
für die Anerkennung der Organschaft in den Vorjahren, in denen die
Organschaft tatsächlich durchgeführt wurde.
Normenkette
KStG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 2
Nachgehend
BFH (Urteil vom 02.11.2022; Aktenzeichen I R 29/19)
Tatbestand
Streitig ist, inwieweit eine insolvenzbedingte, vorzeitige
Beendigung und Nichtdurchführung eines Gewinnabführungsvertrags
schädlich ist für die Annahme einer körperschaftsteuerlichen und
gewerbesteuerlichen Organschaft in den Vorjahren.
Die A Holding GmbH in Insolvenz
(im Folgenden: Holding) hielt 100 v.H.
der Geschäftsanteile an der A GmbH in
Insolvenz (im Folgenden GmbH). Beide
Gesellschaften wurden im Jahr 2005 gegründet und gehörten zu...