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FG Nürnberg Urteil vom 09.05.2012 - 3 K 896/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsausbildung eines Kindes ohne regelmäßigen Besuch der Ausbildungsstätte (Schule)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Schulausbildung ist nicht nur dann als Berufsausbildung anzuerkennen, wenn der Schüler in eine schulische Mindestorganisation eingebunden ist, die eine gewisse Lernkontrolle ermöglicht.

2. Bereitet sich ein Kind ohne regelmäßigen Besuch einer Ausbildungsstätte selbstständig auf Prüfungen vor, sind an den Nachweis und die Ernsthaftigkeit der Vorbereitung grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Zweifel gehen nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten des Kindergeldberechtigten.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2a

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 09.11.2012; Aktenzeichen III B 98/12)

 

Tatbestand

Streitig ist das Kindergeld für Z (geboren 29.03.1992).

Z schloss die Hauptschule in D am 29.07.2010 ab. Im Schuljahr 2010/2011 war Z an der X Universität in F eingeschrieben. Die X Universität in F bestätigte mit Schreiben vom 18.11.2010, dass Z seit Oktober 2010 an der Schule eingeschrieben ist. Nach dem Schreiben beträgt die normale Bildungszeit 4 Jahre, was der Besuchsdauer der Gymnasien in der Türkei entspricht. Die normale Studienzeit von 4 Jahren kann höchstens bis zu 6 Jahren verlängert werden. Für die Vorbereitung werden wöchentlich nach dem Schreiben der X Universität ca. 30 Stunden Arbeitszeit benötigt, um die Prüfungen erfolgreich ablegen zu können. Die Externprüfungen zum Erwerb des türkischen Gymnasialabschlusses finden jährlich im Februar, im Mai und im August statt.

Z nahm an der Zwischenprüfung in F am 12./13.02.2011 teil, konnte jedoch nur in den Fächern Fremdsprache 1 und Wirtschaft 1 bestehen, in allen anderen Fächern nicht. Bei den Prüfungen am 21./22.05.2011 konnte Z in den Fächern Religio...

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