Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld für einen Zeitraum, der mehr als sechs Monate vor Beginn des Monats liegt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist
Leitsatz (amtlich)
1. Ein in einem EU-Mitgliedsstaat gestellter Antrag auf Kindergeld zu einem Zeitpunkt (z.B. bei Geburt des Kindes), als für keinen Elternteil ein Anknüpfungspunkt für Kindergeld bzw. Familienleistungen in Deutschland bestand, ist kein Antrag bei der zuständigen Familienkasse im Sinne der §§ 66 Abs. 3, 67 EStG. Hier besteht für die Behörde des EU-Mitgliedsstaates auch keine Veranlassung zur Weiterleitung.
2. Die Vorschrift des § 66 Abs. 3 EStG betrifft das Festsetzungsverfahren und nicht das Erhebungsverfahren.
Normenkette
EStG § 66 Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Festsetzung von Kindergeld für das Kind K für die Zeit von April 2017 bis Juli 2017.
Die Klägerin ist rumänische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Rumänien, die im Jahr 2017 in Deutschland arbeitete und hierbei steuerpflichtigen Arbeitslohn bezog. In der Beschäftigungszeit wohnte die Klägerin auf dem E-Hof in P.
Die Klägerin beantragte mit Antrag auf Kindergeld vom 26.02.2018 bei der X Kindergeld für das in Rumänien lebende Kind K für die Jahre 2016 und 2017.
Sie teilte mit, für das Kind in Rumänien Kindergeld seit dessen Geburt zu erhalten und dass sich die Großmutter um das Kind kümmere. Ein Vater des Kindes wurde nicht angegeben.
Die Klägerin legte eine Arbeitgeberbescheinigung des E in P vom 11.02.2018 vor, wonach sie in dem Betrieb vom 24.04.2017 bis 30.11.2017 beschäftigt war. Weiter legte sie einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für den Zeitraum vom 24.04.2017 bis 30.11.2017, ihren Einkommensteuerbescheid für 2017 des Finanzamts vom 22.06.2018...