Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirtschaftliches Eigentum an Aktien, die im Rahmen einer sog. Wertpapierleihe an den Entleiher zivilrechtlich übereignet wurden
Leitsatz (redaktionell)
Das wirtschaftliche Eigentum an Aktien, die im Rahmen einer sog. Wertpapierleihe an den Entleiher zivilrechtlich übereignet wurden, kann ausnahmsweise beim Verleiher verbleiben, wenn die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles ergibt, dass dem Entleiher lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition verschafft werden sollte (vgl. BFH I R 88/13 vom 18. 8. 2015).
Dies gilt auch dann, wenn die Aktien nicht selbst Gegenstand des Darlehensvertrages sind, sondern der Absicherung dienen und ein Darlehensentgelt für die Überlassung zu zahlen ist.
Normenkette
KStG § 8b Abs. 1, 10; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, § 42
Tatbestand
Streitig ist das wirtschaftliche Eigentum an Aktien, die im Rahmen eines Wertpapierdarlehensvertrags als Wertausgleich in ein Sicherheitendepot der Klägerin eingebucht wurden.
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in A-Stadt. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung von Maschinen.
Das Finanzamt veranlagte die Klägerin zunächst gemäß den eingereichten Steuererklärungen und erließ am 14.01.2009 den Körperschaftsteuerbescheid 2007, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO erging.
Vom 27.04.2011 bis 14.02.2012 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für die Jahre 2007 bis 2009 statt. Der Prüfer traf dabei u.a. die folgenden Feststellungen zu einem Wertpapierdarlehen (vgl. Anlage 7 zum Bericht über die Außenprüfung vom 02.03.2012):
Die Klägerin unterzeichnete am 13.04.2007 einen "Rahmenvertrag für Wertpapierdarlehen" (im Folgenden: RV) mit der Bank KG, den die Bank KG am 21.03.2007 gezeichnet hatte. Nach diesem Formularvertrag beabsichtigten d...