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FG Nürnberg Urteil vom 05.08.2009 - 4 K 709/2009

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch des Steuerpflichtigen auf Durchführung der Außenprüfung in der Steuerkanzlei des Prozessbevollmächtigten

 

Leitsatz (amtlich)

Die Festlegung des Prüfungsortes ist ein selbständiger Verwaltungsakt, der gesondert von der Prüfungsanordnung ergeht und gesondert angefochten werden kann.

Wenn eine sachgerechte Außenprüfung auch nach Auffassung des Gesetzgebers grundsätzlich die Prüfung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen erfordert, dann müssen die dem entgegenstehenden oder wie hier sogar für einen gar nicht im Gesetz genannten Prüfungsort (Kanzlei des Steuerberaters) sprechenden Gesichtspunkte besonders gewichtig sein, um die ansonsten im Gesetz vorgesehene Prüfung an Amtsstelle ausschließen zu können.

 

Normenkette

AO § 200 Abs. 2 S. 1; FGO § 102

 

Tatbestand

Streitig ist die Festlegung des Prüfungsortes durch das Finanzamt.

Der Kläger betreibt ein Gewerbe der Eisenflechterei. Er verfügt über keine Geschäftsräume. Mit Prüfungsanordnung vom 27.01.2009 ordnete das Finanzamt bei dem Kläger eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO hinsichtlich der Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2007 an.

Der Prozessbevollmächtigte beantragte mit Schreiben vom 29.01.2009 die Durchführung der Prüfung in seiner Steuerkanzlei. Dies wurde damit begründet, dass der Kläger über keine Geschäftsräume verfüge und alle Geschäftsunterlagen sowie die vom Kläger benannte Auskunftsperson in der Steuerkanzlei seien. Weiter wurde vorgetragen, dass der Steuerpflichtige ein Wahlrecht habe, ob die Prüfung in den Wohnräumen oder an Amtsstelle stattfinde, wenn keine geeigneten Geschäftsräume vorhanden sind.

Mit Verwaltungsakt vom 02.02.2009 ordnete das Finanzamt die Prüfung an Amtsstelle an. Gegen diesen Verwaltungsakt legte der Prozessbevollm...

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