Entscheidungsstichwort (Thema)
Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Die wesentliche und das Berufsbild eines Versicherungsvertreters prägende Tätigkeit wird in der Regel vor Ort und damit außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers beim Kunden erbracht.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b, § 9 Abs. 5
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für einen beruflich genutzten Raum (Servicebüro) im Einfamilienhaus eines Versicherungsvertreters unbeschränkt oder als Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur beschränkt in Höhe von 2.400 DM als Betriebsausgaben abgezogen werden können.
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt als angestellter Bezirksleiter der D Versicherungen im Außendienst Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Einkommensteuererklärung des Streitjahres beantragte der Kläger, Kosten in Höhe von 5.669 DM für das Servicebüro (Nutzfläche 24,8 qm) als Werbungskosten abzuziehen. Das Finanzamt ließ dagegen lediglich einen Betrag von 2.400 DM zum Abzug als Werbungskosten zu (Einkommensteuerbescheid 1997 vom 22.04.1999). Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung führte das Finanzamt aus, der Abzug der Aufwendungen sei nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG als Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auf 2.400 DM beschränkt, weil das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilde. Dies ergebe sich daraus, daß beim Kläger der Schwerpunkt der Berufstätigkeit im Außendienst liege, weil diese Tätigkeit (Besuche bei Kunden zur Vermittlung von Versicherungsabschlüssen) für den geschäftlichen Erfolg entscheidend sei, während im häuslichen Arbeitszimmer zwar notwendige, aber doch nur organisatorische Arbeiten a...