Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Wechsel von der linearen zur degressiven AfA-Methode bei Wohngebäude
Leitsatz (redaktionell)
Der Wechsel der AfA-Methode für ein Wohngebäude von § 7 Abs. 4 EStG (linear) zu § 7 Abs. 5 EStG (degressiv) ist nicht zulässig.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 5, 4, 3, 4 S. 1 Nr. 2, Abs. 5a, 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 2a, Abs. 5 Nr. 3a, Abs. 5 S. 1 Nr. 3
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Wechsel der AfA-Methode möglich ist.
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Auf dem Grundstück XXX, errichtete die Hausbesitzgemeinschaft ein neues Gebäude mit Wohnungen und Büros. Die Wohnungen wurden zum Teil bereits seit 1994 vermietet. In der Feststellungserklärung 1994 der Hausbesitzgemeinschaft wurde in der Anlage V für dieses Grundstück der 01.10.1994 als Fertigstellungszeitpunkt angegeben. Bei den Werbungskosten wurden Absetzungen für Abnutzung (AfA) linear nach § 7 Abs. 4 EStG mit 2 v. H. aus Herstellungskosten xxx, zeitanteilig ab dem Fertigstellungszeitpunkt mit 3/12, geltend gemacht. Mit dem Feststellungsbescheid für 1994 vom 24.08.1995 gewährte das Finanzamt die AfA antragsgemäß. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
In der für das Streitjahr am 30.08.1996 beim Finanzamt für die Hausbesitzgemeinschaft eingereichten Feststellungserklärung, xxx, wurde für das Objekt XXX zunächst lineare AfA mit 2 v. H. xxx angesetzt. Mit einer weiteren am 04.10.1996 eingereichten Feststellungserklärung wurde für das Objekt degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG beantragt. Xxx
Im Feststellungsbescheid vom 14.05.1997 gewährte der Beklagte nach dem Ergebnis einer betriebsnahen Veranlagung für das Objekt XXX auf die bereits im Oktober 1994 fertiggestellte Einheit "fremde Wohnzwecke" AfA nur in Höhe von 2 v. Hxxx. Für zwei Büros mit Fertigstellung und Nutzung im Jahr 1995 wurde mit dem Streitjahr beginnende degressive AfA mit ...