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FG Nürnberg Urteil vom 01.02.2001 - IV 282/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein erweiterter Verlustausgleich gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 EStG bei einem atypisch stillen Gesellschafter

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Voraussetzungen für einen erweiterten Verlustausgleich gemäß § 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG können bei einem stillen Gesellschafter i. S. d. § 15a Abs. 5 Nr. 1 EStG nicht erfüllt sein, denn der stille Gesellschafter ist nicht mit einer Hafteinlage in das Handelsregister eingetragen.
  2. Die Vorschriften über den erweiterten Verlustausgleich sind auf den - atypisch - stillen Gesellschafter auch dann nicht anwendbar, wenn dieser Kreditverbindlichkeiten und Bürgschaftsverpflichtungen zugunsten der Gesellschaft bzw. des Unternehmens eingegangen ist.
 

Normenkette

EStG § 15a Abs. 5 Nr. 1, Abs. 1 Sätze 1-2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.03.2003; Aktenzeichen VIII R 33/01)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ausgleichsfähige oder verrechenbare Verluste nach § 15a EStG vorliegen.

Komplementär und Geschäftsführer der Klägerin, der vormaligen A KG (im folgenden KG), war in den Streitjahren W.

Kommanditisten der KG waren bis Juli 1989 K. und bis 3. 1. 1991 die B GmbH.

Mit Vertrag vom 30. 1. 1987 gründete die KG die A International GmbH mit Sitz in O. (im folgenden GmbH). Gegenstand des Unternehmens der GmbH war im wesentlichen die Herstellung und der Vertrieb von chemischen Produkten im Ausland. Das Stammkapital der GmbH betrug laut Gründungsvertrag 50.000 DM, wovon 25.000 DM einbezahlt waren. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 30. 1. 1987 verwiesen.

Mit Vertrag vom 16. 4. 1987, der die Überschrift „Stille Gesellschaft“ trägt, beteiligte sich die KG am Unternehmen der GmbH mit einer Einlage von 475.000 DM. Die KG, die im Vertrag als atypisch stiller Gesellschafter bezeichnet wird, war am Erfolg und Vermögen einschließlic...

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