Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
Leitsatz (amtlich)
Aus der rechtlichen Stellung als Steuerpflichtiger folgt für einen Unternehmer - ggf. auch für einen Strohmann als leistenden Unternehmer - der öffentlich rechtliche Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer. Eine beabsichtigte unternehmerische Tätigkeit ist ohne Erteilung einer Steuernummer im Hinblick auf die in § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG bestimmte Verpflichtung zur Angabe einer Steuernummer ernsthaft gefährdet. Die Versagung der Steuernummer ist Verwaltungsakt i.S.v. § 118 AO. Für den Streitwert eines Verfahrens auf Erteilung einer Steuernummer ist vom Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG auszugehen.
Normenkette
AO §§ 33, 118; FGO § 114; UStG 2005 §§ 2, 14 Abs. 4 Nr. 2; GKG § 52 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist im Hauptsacheverfahren der Anspruch auf Erteilung einer Umsatzsteuernummer.
Die Antragstellerin (Ast) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie wurde von dem ungarischen Staatsangehörigen A. B. nach deutschem Recht mit Sitz in Xxx am 22.08.2007 errichtet und am 13.09.2007 in das Handelsregister des Amtsgerichts Xxx unter dem Firmennamen C . GmbH eingetragen. Zum Geschäftsführer wurde A. B. bestellt. Als Gegenstand des Unternehmens wurden der Handel mit und der Vertrieb von Buntmetall, sowie die Unternehmensberatung ohne Rechts- und Steuerberatung eingetragen.
Die von der Ast bevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft meldete die Gründung bei dem örtlich zuständigen Finanzamt, dem Antragsgegner, an und legte die Eröffnungsbilanz zum 22.08.2007 vor. Im Rahmen einer Umsatzsteuernachschau gemäß § 27 b UStG überprüfte das Finanzamt den angegeb...