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FG Nürnberg Beschluss vom 10.04.2008 - 2 V 1958/2007

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine notwendige Zuziehung eines Bevollmächtigten im Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Vorverfahren i.S.v. § 139 Abs. 3 S. 3 FGO ist das einem Klageverfahren vorangegangene außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren gemäß § 44 FGO. Ein gerichtliches Verfahren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes genügt diesem Erfordernis nicht.

 

Normenkette

FGO §§ 114, 139 Abs. 3 S. 3

 

Tatbestand

Die Antragstellerin begehrte beim Finanzamt die Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke. Mit den Bescheiden vom 23.10.2007 und vom 23.11.2007 versagte das Finanzamt die beantragte Steuernummer. Das daraufhin ersuchte Gericht verpflichtete das Finanzamt im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zur Erteilung einer Steuernummer bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Die finanzgerichtliche Entscheidung wurde vom BFH mit Beschluss vom 26.02.2008 (Az. II B 6/08) bestätigt und ist rechtskräftig.

Im Kostenfestsetzungsverfahren reichte der Prozessbevollmächtigte eine Kostenrechnung ein, die die Kosten für ein Vorverfahren beinhaltet.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, war abzulehnen, weil im Antragsverfahren ein Vorverfahren im Sinne von § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht geschwebt hat.

Zwar wurde nicht ausdrücklich ein Antrag gestellt, die Zuziehung für notwendig zu erklären. Aus der im Kostenfestsetzungsverfahren von dem Bevollmächtigten gestellten Rechnung folgt jedoch schlüssig, dass die Erstattung der Kosten für ein Vorverfahren angestrebt wird. Hierin ist ein Antrag im Sinne von § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO zu sehen, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären (vgl. Gräber/Stapperfend, FGO-Kommentar, 6. Aufl. 2006, § 139 Rz....

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