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FG Nürnberg Beschluss vom 04.06.2007 - 2 V 373/2007

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erteilung einer Umsatzsteuernummer (USt-Nr.) und einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id Nr.) im Antragsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

  1. Die Löschung der bisher zugeteilten USt-Nr. und die Aberkennung der zugeteilten USt-Id Nr. können nicht als Rücknahme oder Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes gesehen werden.
  2. Die Glaubhaftmachung einer festen Geschäftseinrichtung (§ 12 Satz 1 AO) kann einem subjektiv-öffentlichrechtlichen Anspruch auf die Zuteilung einer Steuernummer im Antragsverfahren genügen.
  3. Ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer, der steuerpflichtige Leistungen im Gemeinschaftsgebiet erbringt, kann im Antragsverfahren einen Anspruch auf Erteilung einer USt-Id Nr. geltend machen.
  4. Ohne die Erteilung einer USt-Nr. und einer der USt-Id Nr. kann die Existenz eines umsatzsteuerpflichtigen Unternehmers ernsthaft gefährdet sein
 

Normenkette

FGO § 114 Abs. 1 S. 2; UStG § 18 Abs. 9 S. 1, § 27a Abs. 1 S. 6

 

Tatbestand

I.

Im Hauptsacheverfahren ist streitig, ob das Finanzamt berechtigt war, den Antragsteller (Ast) nicht mehr als Steuerpflichtigen zu erfassen und ihm die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id Nr.) abzuerkennen.

Der Ast ist griechischer Staatsangehöriger. Seit dem Jahre 2002 ist er mit einem Wohnsitz in Xxx gemeldet. Am 22.05.2002 begann er in Xxx ein Gütertransportgewerbe, das er beim Ordnungsamt der Stadt Xxx und bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Finanzamt, dem Antragsgegner, anmeldete. Das Ordnungsamt der Stadt Xxx erteilte ihm am 22.04.2002 die Lizenz Nr. ........ für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992. Die Lizenz wurde am 19.04.2007 bis 21.04.2012 ver...

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