Entscheidungsstichwort (Thema)
Entfall der Wegzugsbesteuerung bei vorübergehender Abwesenheit, Rückkehrabsicht, Kapitalverkehrsfreiheit
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Anwendung von § 6 AStG im Fall des Wegzugs in einen Drittstaat ist mit der europarechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV vereinbar.
2) Für das Entfallen der Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 Abs. 3 AStG ist neben der tatsächlichen Rückkehr in Form der (Wieder-) Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 EStG auch zu verlangen, dass bereits bei Wegzug der Wille des Steuerpflichtigen zur (Wieder-)Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht innerhalb eines Zeitraums von längstens fünf Jahren bestand. Denn § 6 Abs. 3 AStG gilt nicht für gescheiterte oder „abgebrochene” Auswanderungen und ist keine "Reparaturvorschrift" für steuerlich "missglückte" Wegzüge.
Normenkette
AStG § 6 Abs. 1; AStG § 6 Abs. 3 S. 1; AEUV Art 63 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 1
Nachgehend
BFH (Urteil vom 21.12.2022; Aktenzeichen I R 55/19)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzungen für eine Besteuerung des Vermögenszuwachses gemäß § 6 Abs. 1 Außensteuergesetz (AStG) vorliegen.
Der Kläger zog zum 01.03.2014 nach Dubai in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Dort bezog er eine Eigentumswohnung. Seinen bis dahin bestehenden inländischen Wohnsitz gab der Kläger auf. Zwischen dem 01.03.2014 und dem 31.12.2015 verfügte der Kläger im Inland weder über einen Wohnsitz, noch hatte er dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Zum Zeitpunkt seines Wegzugs war der Kläger an den folgenden Kapitalgesellschaften mit dem Sitz im Inland beteiligt:
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Firma
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Sitz
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Stammeinlage/Beteiligungsquote
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SLN GmbH
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I
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26.000 EUR/ 100 %
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B GmbH
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I
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38.346,89 EUR/ 75 %
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N GmbH
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O
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25.564,59 EUR/ 100 %
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K GmbH
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I
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25.000 EUR/ 100 %
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J GmbH
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I
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12.500 EUR/ 50... |