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FG Münster Urteil vom 31.08.1998 - 4 K 8085/97 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1993 und 1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.09.1999; Aktenzeichen III R 47/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist bei den Einkommensteuer(ESt)-Veranlagungen der Kläger (Kl.) für 1993 und 1994, ob Gewinnausschüttungen der X-GmbH (im folgenden: X-GmbH) an den Kl. Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind.

Der Kl. ist alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der X-GmbH. Die Anteile wurden von ihm ursprünglich im Privatvermögen gehalten. Seine Ehefrau, die Klägerin (Klin.) hatte ein in ihrem Eigentum stehendes Grundstück mit Pachtvertrag vom 17.02.1987 der X-GmbH verpachtet, die es für betriebliche Zwecke nutzte. In einem Zwangsversteigerungsverfahren erwarb der Kl. am 24.08.1993 das Eigentum an diesem Grundstück, das er von diesem Zeitpunkt an in Fortführung des Pachtvertrages seiner Ehefrau an die X-GmbH verpachtete.

Die X-GmbH beschloß mit Beschluß vom 19.12.1993 eine Gewinnausschüttung für 1992 in Höhe von 289.062 DM, die am 21.12.1993 an den Kl. ausgezahlt wurde, und mit Beschluß vom 19.12.1994 eine Gewinnausschüttung für 1993 in Höhe von 203.542 DM, die dem Kl. am 21.12.1994 ausgezahlt wurde.

In ihren ESt-Erklärungen für 1993 und 1994 erklärten die Kl. die Gewinnausschüttungen in Höhe von 289.062 DM (1993) und 203.542 DM (1994) – wie die Gewinnausschüttungen in den Vorjahren auch – als Einnahmen aus Kapitalvermögen. Die Kl. wurden zunächst erklärungsgemäß, allerdings unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt.

In einer 1997 beim Kl. und bei der X-GmbH durchgeführten Außenprüfung vertrat der Außenprüfer die Auffassung, daß die vom Kl. im Dezember 1993 und im Dezember 1994 erzielten Gewinnausschüttungen a...

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