Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit der Zinsfestsetzung; Ermessensfehler
Leitsatz (redaktionell)
Stützt das Finanzamt die Ablehnung eines Erlassantrags zu Steuerzinsen nach § 233a Abs. 2a AO im Wesentlichen auf die Gesetzmäßigkeit der Zinsfestsetzung und lässt die vom Stpfl. vorgebrachten besonderen Erwägungen des Einzelfalls unberücksichtigt, liegt eine Ermessensunterschreitung vor, die zur Aufhebung der Einspruchsentscheidung und zur Neubescheidung des Stpfl. führt.
Normenkette
AO §§ 163, 227, 233a; FGO § 101 S. 2; AO § 5
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Festsetzung von Nachforderungszinsen zur Einkommensteuer (§ 233a der Abgabenordnung – AO –) der Höhe nach sachlich unbillig ist und daher ein Teilerlass nach §§ 163, 227 AO gerechtfertigt erscheint.
Die Kläger sind Eheleute. Der Ehemann war im Streitjahr 2006 an mehreren Kommanditgesellschaften beteiligt und erzielte hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Die Kläger beantragten für das Jahr 2006 in ihren jeweils im März 2008 abgegebenen Einkommensteuererklärungen übereinstimmend zunächst die Durchführung von getrennten Veranlagungen (§§ 26, 26a des Einkommensteuergesetzes – EStG –). Aufgrund von hohen Verlustvorträgen zur Einkommensteuer (§ 10d EStG) setzte der Beklagte gegen den Ehemann mit Bescheiden vom 03.04.2008 und 10.08.2009 die Einkommensteuer für 2006 – jeweils nach Maßgabe der Grundtabelle – zunächst auf EUR Null fest. Die Einkommensteuerfestsetzung für 2006 gegenüber der Ehefrau belief sich ebenfalls auf EUR Null (Bescheid vom 22.04.2008).
Im März 2011 begann das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung X-Stadt mit einer Betriebsprüfung bei einer derjenigen ...