Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhebung von Säumniszuschlägen; Entrichtung von Steuern per Scheck
Leitsatz (redaktionell)
Bei Auslegung des § 224 AO ist von einer Gesetzeslücke auszugehen, die es gebietet, die Drei-Tages-Fiktion des § 224 Abs. 2 Nr. 1 2. HS in Bezug auf Säumniszuschläge in dem Sinn von "spätestens drei Tage" auszulegen, so dass bei einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem FA kein Säumniszuschlag anfällt, wenn die tatsächliche Gutschrift des Scheckbetrags noch vor dem oder an dem Fälligkeitstag erfolgt.
Normenkette
AO § 224 Abs. 2 Nr. 1 2. HS
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids über Säumniszuschläge.
Die Klägerin ist als Rechtsanwältin selbständig tätig. Für das III. Quartal 2010 meldete sie Umsatzsteuer (USt) i.H.v. xxx,xx EUR an, welche am 10.11.2010 fällig war. Über den Betrag schrieb sie einen Scheck aus, der am 08.11.2010 beim Finanzamt einging und am 10.11.2010 einem Konto der Finanzverwaltung gutgeschrieben wurde.
Nachdem die Klägerin eine Mahnung über einen Säumniszuschlag von x,xx EUR erhalten hatte, beantragte sie den Erlass eines Abrechnungsbescheids.
Der Beklagte erließ diesen Bescheid am 12.01.2011. Er stellte hierin fest, dass Säumniszuschläge i.H.v. (1 % von xxx EUR =) x,xx EUR entstanden seien. Zur Begründung verwies der Beklagte auf § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO, wonach eine Zahlung bei der Hingabe oder Übersendung von Schecks erst drei Tage nach dem Scheckeingang beim Finanzamt als entrichtet gelte. Im Streitfall sei der Scheck am 08.11.2010 beim Finanzamt eingegangen, weshalb die Zahlung als am 11.11.2010 entrichtet gelte. Da die USt bis zum 10.11.2010 zu zahlen gewesen sei und für Scheckzahlungen gem. § 240 Abs. 3 Satz 2 AO keine Schonfrist gelte, se...