Entscheidungsstichwort (Thema)
Aktive Einkünfte aus der Vermietung von Grundstücken in der Schweiz i.S. des § 8 AStG
Leitsatz (redaktionell)
1) Im Falle einer Veräußerung zu entrichtende Grundstücksgewinnsteuern sind in die Ertragsbelastung von Vermietungseinkünften in der Schweiz i.S. des § 8 Abs. 3 AStG nicht einzubeziehen.
2) Übt eine ausländische Gesellschaft mehrere Tätigkeiten aus, sind die Tätigkeiten einheitlich unter die Aktivitätstatbestände des § 8 Abs. 1 AStG zu subsumieren (sog. funktionale Betrachtungsweise). Dabei ist die Tätigkeit maßgebend, auf der nach allgemeiner Verkehrsauffassung das wirtschaftliche Schwergewicht liegt.
3) Für die Abgrenzung einer unternehmerischen Tätigkeit von der privaten Vermögensverwaltung kann auf die zu § 15 EStG entwickelten Kriterien zum gewerblichen Grundstückshandel zurückgegriffen werden.
4) §§ 7 ff. AStG in der in den Streitjahren 2005 bis 2007 geltenden Fassung stimmen im Wesentlichen mit den §§ 7 ff. AStG in der am 31.12.1993 geltenden Fassung überein, so dass für sie die Fortbestandsgarantie des EuGH gilt; ungeachtet dessen wäre ein Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit gerechtfertigt.
Normenkette
AStG § 18; EStG § 15; AEUV Art. 63-64; AStG § 8
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Bescheiden über die gesonderte Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes (AStG) für die Feststellungsjahre 2005 bis 2007 (Wirtschaftsjahre 2004 bis 2006).
Der Kläger war in den Streitjahren Alleingesellschafter der am 07.02.2003 gegründeten K GmbH mit Sitz in F, Schweiz (im Folgenden: K). Er war zudem Alleingesellschafter und Geschäftsführer der T GmbH mit Sitz in I, Deutschland. Darüber hinaus war er...