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FG Münster Urteil vom 30.10.2008 - 4 K 4113/07 Kg (veröffentlicht am 01.01.2009)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Trainee-Programm bei einem Verlag Berufsausbildung

Leitsatz (redaktionell)

1) Eine praktische Tätigkeit, die ausbildungswillige Kinder vor Annahme einer vollbezahlten Beschäftigung gegen geringe Entlohnung absolvieren, z.B. ein Volontariat, ist grundsätzlich als Berufsausbildung anzuerkennen.

2) Absolviert ein Kind nach Abschluss eines Hochschulstudiums in den Fächern Germanistik, Anglistik und Wirtschaftswissenschaft bei einem Verlag gegen geringe Entlohnung ein Trainee-Programm, bei dem das Kind alle, den angestrebten Beruf berührende Sachbereiche durchläuft, liegt eine Berufsausbildung vor.

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.08.2010; Aktenzeichen III R 88/08)

BFH (Urteil vom 26.08.2010; Aktenzeichen III R 88/08)

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob eine Anstellung als Trainee bei einem Verlag zur Berufsausbildung gehört.

Die Klägerin bezog laufend Kindergeld für ihre am 31.10.1981 geborene Tochter L. L beendete im Januar 2007 ihr Hochschulstudium an der Universität I mit der Magisterprüfung. Sie studierte Germanistik, Anglistik und Wirtschaftswissenschaft. Berufsziel war eine Tätigkeit im Bereich Presse, Public Relations oder Marketing. Aus diesem Grunde absolvierte sie bereits studienbegleitend Praktika in Kommunikationsund Presse- sowie Öffentlichkeitsabteilungen der RWE und der IHK I.

Zum 15.06.2007 schloss sie einen auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag als Trainee im Bereich Marketing mit dem U-Verlag in O. Vorgeschaltet war ein 14-tägiges Praktikum. Die Jahresbruttovergütung belief sich auf 7.800,– EUR. Ab dem 01.07.2008 sollte die Tochter der Klägerin hier unbefristet im Bereich Marketing/Vertrieb als Marketingassistentin beschäftigt werden. Die im Rahmen der Festanstellung vereinbarte Jahres...

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