Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilnahme einer zukünftigen Prüferin als Zuhörerin an einer Steuerberaterprüfung kein Verfahrensfehler
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Teilnahme einer Finanzbeamtin als Zuhörerin bei einer Steuerberaterprüfung zu dem Zweck, sie auf künftige Einsätze als Prüferin vorzubereiten, ist grundsätzlich auch dann zulässig, wenn sie in einem gegen einen der Prüfungsteilnehmer laufenden steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren tätig war.
2) Es ist allerdings nicht generell auszuschließen, dass eine feindselige oder unsachliche Einstellung eines Zuhörers gegenüber einem Kandidaten diesen in seiner Chancengleichheit beeinträchtigen könnte.
Normenkette
AO 1977 § 83; GG Art. 3 Abs. 1; GVG § 175 Abs. 2, § 193; DVStB § 26 Abs. 8; StBerG § 164 a
Gründe
Streitig ist, ob die Entscheidung des Prüfungsausschusses für Steuerberater beim Beklagten (Bekl.) über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung wegen Teilnahme einer Finanzbeamtin als Zuhörerin aufzuheben ist, weil diese in einem gegen den Kläger (Kl.) laufenden steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren tätig war.
Der Kl. hat die Steuerberaterprüfung 2000 als Wiederholer des Jahres 1999 nicht bestanden. Bei einer Gesamtnote für die Aufsichtsarbeiten von 4,33 erzielte er im mündlichen Teil der Prüfung die Note 4,28. Daraus ergab sich die Prüfungs-Gesamtnote 4,30, mit der der Prüfungsausschuss 15 am 15.03.2001 die Prüfung des Kl. für nicht bestanden erklärte.
An der mündlichen Prüfung hat auch Frau D., die als Sachgebietsleiterin beim Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung – Straf- und Bußgeldsachenstelle-(Strabu) tätig ist, als Zuhörerin teilgenommen. Hierauf hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüflinge vor Beginn der Prüfung hingewiesen. Der Grund des Zuhörens war die vom Beklagten b...