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FG Münster Urteil vom 30.05.1995 - 15 K 353/91 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1984

 

Tenor

Unter Klageabweisung im übrigen wird für 1984 ein Umsatzsteuerüberschuß in Höhe von 34.157,67 DM festgesetzt.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 72 % und das Finanzamt 28 %.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Beschluß

Der Streitwert wird auf 6.738,58 DM DM festgesetzt.

 

Gründe

Streitig ist der Umfang der Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils, welches zu einer unter Vorbehalt der Nachprüfung durchgeführten Steuerfestsetzung ergangen ist.

Der Kläger (Kl.) erwarb 1982 von einem Tennisverein ein Erbbaugrundstück mit der Verpflichtung, dieses mit einer Tennishalle zu bebauen, in deren Anbau die Nebenräume sowie eine Gaststätte und ein Sportshop untergebracht werden sollten. Der Tennisverein beteiligte sich mit 75.000 DM an den Baukosten für die Nebenräume (Dusche, WC, Umkleide- und Jugendräume), wohingegen der Kl. sich verpflichtete, dem Verein als Tennislehrer ohne Fixum zur Verfügung zu stehen und den Mitgliedern ein Vorrecht bei der Belegung der Tennishalle sowie eine unentgeltliche Nutzung der Nebenräume zu gewähren.

Den vom Kl. im Jahre 1984 bezogenen Zuschuß von 75.000 DM behandelte das beklagte Finanzamt (FA) als steuerpflichtiges Entgelt. Die gegen den unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Umsatzsteuer(USt)-Bescheid gerichtete Klage hatte Erfolg: Mit Urteil vom 06.09.1990 V-XV-V 2275/86 U erhöhte das Finanzgericht den USt-Überschuß 1984 zugunsten des Kl. um den vom FA aus dem Zuschuß von 75.000 DM herausgerechneten Steuerbetrag und führte in den Urtei...

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