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FG Münster Urteil vom 29.11.2013 - 4 K 3607/10 E (veröffentlicht am 01.01.2014)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Massezugehörigkeit von Einkommensteuerschulden auf Kapitalvermögen und VuV

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Für die Frage, ob eine Steuerforderung Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung ist, kommt es auf den Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründung und nicht auf die steuerliche Entstehung oder Fälligkeit an. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem der gesetzliche Besteuerungstatbestand verwirklicht wird.

2) Einkommensteuern auf Einkünfte aus Kapitalvermögen des Insolvenzschuldners und aus Vermietung und Verpachtung, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahren verwirklicht werden, sind Masseverbindlichkeiten i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO auch dann, wenn die vermieteten Grundstücke unter Zwangsverwaltung stehen.

 

Normenkette

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, §§ 38, 80 Abs. 2 S. 2; ZVG § 148 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.02.2015; Aktenzeichen IX R 23/14)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welchem Umfang Einkommensteuerschulden zur Insolvenzmasse gehören.

Der Kläger war Insolvenzverwalter über das Vermögen des Beigeladenen. Das Insolvenzverfahren wurde am 8.8.2006 eröffnet. Inzwischen wurde dem Beigeladenen Restschuldbefreiung erteilt.

Im Vermögen des Beigeladenen befanden sich bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens drei Grundstücke und ein Erbbaurecht, die bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Zwangsverwaltung standen. Die Zwangsverwaltung wurde von der Bank C betrieben, die Inhaberin von Grundschulden auf den Grundstücken war. In allen Fällen war der Diplom-Betriebswirt O aus N zum Zwangsverwalter bestellt worden. Dem Beigeladenen wurde durch die Beschlagnahme der Grundstücke die Verwaltung und die Benutzung der Objekte entzogen. Der gesamte Grundbesitz wurde vermietet.

Für das Streitjahr 2008 reichte der Kl...

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