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FG Münster Urteil vom 29.03.2006 - 1 K 2321/05 E (veröffentlicht am 15.05.2006)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Anspruch auf Prozesszinsen ohne Prozessbeteiligung

 

Leitsatz (redaktionell)

Nur ein am finanzgerichtlichen Verfahren Beteiligter hat Anspruch auf Prozesszinsen nach § 236 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2a AO

 

Normenkette

AO 1977 § 236 Abs. 2 Nr. 2a, § 137 S. 1; AO 1977 236 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.01.2007; Aktenzeichen X R 19/06)

BFH (Urteil vom 17.01.2007; Aktenzeichen X R 19/06)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte (Bekl.) die Festsetzung von Prozesszinsen gegenüber dem Kläger (Kl.) zu Recht abgelehnt hat.

Der Kl. war als Kommanditist an der B. GmbH & Co KG, in C. (KG) beteiligt. Für ihn waren zunächst folgende Einkünfte festgestellt und in den Einkommensteuer(ESt)-Bescheiden entsprechend erfasst worden:

1974

1975

Laufende Einkünfte

61.517,41 DM

-

Veräußerungsgewinn

-

196.680,54 DM

Sonderbetriebsausgaben

2.400,00 DM

-

Gegen die Feststellungsbescheide 1974 und 1975 wurde durch einen Kommanditisten der KG vor dem Finanzgericht C. am 03.07.1987 im eigenen Namen Klage erhoben. Im Verlauf des Klageverfahrens entsprach das zuständige Finanzamt dem Klagebegehren. Der Rechtsstreit war in der Hauptsache erledigt. Die Feststellungsbescheide 1974 und 1975 wurden unter dem 03.06.2004 bzw. 23.12.2002 geändert:

1974

1975

Laufende Einkünfte

0,00 DM

-

Veräußerungsgewinn

-

0,00 DM

Sonderbetriebsausgaben

2.400,00 DM

-

Der Bekl. änderte daraufhin die ESt-Bescheide des Kl. für 1974 (10.03./11.04.2005) und 1975 (10.03.2005). Die Änderungsbescheide wiesen folgende Erstattungsansprüche aus:

1974

1975

ESt

14.640,85 EUR

24.630,97 EUR

rk. KiSt

1.509,74 EUR

2.263,16 EUR

Stabilitätszuschlag

754,67 EUR

-

Ergänzungsabgabe

452,49 EUR

-

Mit Schreiben vom 12.04.2005 beantragte der Kl. die Festsetzung von Prozesszinsen gemäß § 236 AO. Der Bek...

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