Entscheidungsstichwort (Thema)
Wegfall der Steuerbefreiung für ein Familienheim
Leitsatz (redaktionell)
Die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4b EStG entfällt rückwirkend, wenn die Erbin das Familienheim zwar weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt, es aber unter Nießbrauchsvorbehalt auf ihre Tochter überträgt.
Normenkette
ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4b
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) rückwirkend entfallen ist, weil die Klägerin das von ihrem verstorbenen Ehemann ererbte Familienheim unter Vorbehalt des Nießbrauchs auf ihre Tochter übertragen hat.
Die Klägerin hat ihren am 00.00.0000 verstorbenen Ehemann ausweislich des Testaments vom 29.09.2008 als Alleinerbin beerbt. Zum Nachlass gehörte auch der hälftige Anteil an dem Grundbesitz A-Straße 1 in T, der bis zum Tod des Erblassers von den Eheleuten und nunmehr allein von der Klägerin zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde und wird.
Durch Erbschaftsteuerbescheid vom 28.04.2014 setzt der Beklagte die Erbschaftsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf X Euro fest und stellte dabei den Erwerb des Grundbesitzes A-Straße 1 gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG steuerfrei. Zu den Einzelheiten wird auf den Bescheid in der Erbschaftsteuerakte hingewiesen.
Durch notariellen Vertrag vom 15.10.2014 übertrug die Klägerin den Grundbesitz A-Straße 1 im Wege der Schenkung auf ihre Tochter unter Vorbehalt eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechts zu ihren Gunsten, aufgrund dessen sie das Haus weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
Mit Bescheid vom 04.11.2014 änderte der Beklagte daraufhin die Erbschaftsteuerfestsetzung und setzte die Erbschaftsteuer auf...