Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkungsteuer 1995
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 02.12.1999; Aktenzeichen II R 62/98) |
Tenor
Der Schenkungsteuerbescheid vom 05.02.1996 und die Einspruchsentscheidung vom 06.11.1996 werden aufgehoben. Die Schenkungsteuer wird auf 0 DM festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Firma KG (im folgenden: KG) betreibt einen Gartenbaubetrieb. Der Kläger (Kl.) und seine Mutter, waren Kommanditisten der KG. Der Kl. war mit 50.000 DM, seine Mutter mit 100.000 DM beteiligt. 1995 übertrug dem Kl. seine Mutter ihren Kommanditanteil (100.000 DM) einschließlich der Kapitalnebenkonten (Kapitalkonto II) sowie Grundbesitz, der in der Bilanz der KG erfaßt war, aber als land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet wurde, da für die KG ein EWBV nicht festzustellen ist. Der Kl. verpflichtete sich zur Zahlung von Unterhaltsleistungen an seine Mutter und seinen Vater als Gesamtberechtigte. Die Mutter des Kl. behielt sich zudem an einem Teil eines Grundstücks ein unentgeltliches Nießbrauchsrecht auf ihre Lebensdauer vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag des Notars in vom 27.09.1995 Ur Nr. 714/1995, Bl. 2 ff. der Schenkungsteuer (SchenkSt)-Akte, Bezug genommen.
In der Schenkungsteuererklärung gab der Kl. den EW Land- und Forstwirtschaft mit 297.100 DM (100 v.H) an. Er ermittelte weiter die Vermögens- und Schuldanteile und deren Verteilung auf die Gesellschafter des Gartenbaubetriebs. Eine Schenkung ergab sich danach nicht. Wegen der Einzelheiten der Ermittlung wird auf Bl. 18 der SchenkSt-Akte Bezug genommen.
Das Finanzamt (FA) folgt der Berechnung nicht. Es wandte die Grundsätze der gemischten Schenkung an und ermittelte den Besteuerungswert wie folgt:
Wert der Beteiligung an der KG |
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