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FG Münster Urteil vom 28.05.2009 - 3 K 2617/07 Erb (veröffentlicht am 01.07.2009)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der Besteuerung einer Abfindung im Rahmen eines Erbvergleiches

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Akzeptieren der Abfindungssumme und die Anerkennung des Vergleichspartners rechtfertigt es, die Abfindungszahlung als Bereicherung aus dem Nachlass und damit als Erwerb von Todes wegen i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG anzusehen.

 

Normenkette

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.05.2011; Aktenzeichen II R 34/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die im Rahmen eines Erbvergleichs an den Kläger ausgezahlte Abfindung der Erbschaftsteuer unterliegt.

Die am 11.04.2004 verstorbene Erblasserin war eine Tante des Klägers. Im Testament vom 18.04.1986 hatte die Erblasserin den Kläger zum Alleinerben bestimmt und Regelungen für ihre Nichte getroffen. Das Testament vom 25.01.1997 bestimmte ebenfalls den Kläger zum Alleinerben, traf Regelungen für die Nichte sowie die Anordnung weiterer Vermächtnisse. Durch ein „Mein letzter Wille” überschriebenes Schriftstück vom 16.06.2002 bestimmte die Erblasserin, dass ihr Sparguthaben an Frau O bzw. an Frau R fallen sollten. Zu den Einzelheiten wird auf die Kopien der letztwilligen Verfügungen in der Erbschaftsteuerakte Bezug genommen.

Durch Beschluss des Amtsgerichts T vom 29.06.2005 wurde der Antrag des Klägers auf Erteilung eines Erbscheins abgelehnt. Zu den Einzelheiten wird auf die Kopie des Beschlusses in der Erbschaftsteuerakte hingewiesen. Unter dem 21.11.2006 wurde ein Erbschein an Frau R, geborene H, erteilt. In dem weiter bezüglich der Erbfolge zwischen dem Kläger und Frau R geführten Rechtsstreit schlossen beide vor dem Landgericht T einen Vergleich dahingehend, dass Frau R dem Kläger 45.000,– Euro zahlt und dieser im Gegenzug keine Einwendungen mehr gegen die Wirksamkeit des Testaments vom 1...

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