Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorteilsermittlung bei der Fahrtenbuchmethode
Leitsatz (redaktionell)
1) Der Arbeitslohn aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines Dienstwagens ist entweder pauschal nach der sog. 1%-Methode oder individuell nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln.
2) Bei der Fahrtenbuchmethode gehen in die Vorteilsermittlung auch solche Kraftfahrzeugkosten ein, die nicht der Arbeitgeber getragen hat.
3) Zuzahlungen des Arbeitnehmers bleiben bei der Ermittlung der Kosten pro gefahrenen Kilometer außer Ansatz.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten PKW, insbesondere über die Berücksichtigung von Eigenleistungen des Klägers.
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2009 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Streitjahr stellte ihm sein Arbeitgeber einen geleasten PKW zur Verfügung, und zwar auch für private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Der Kläger hatte allerdings eine Zuzahlung in Höhe von jährlich 2.038,68 EUR zu den Leasingraten zu leisten. Die Ermittlung des geldwerten Vorteils erfolgte für Zwecke des Lohnsteuerabzugs zunächst nach der sog. 1%-Regelung. Versteuert wurde ein Vorteil in Höhe von 16.785,00 EUR. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr ermittelte der Kläger den geldwerten Vorteil nach der sog. Fahrtenbuchmethode:
|
EUR |
Leasing-Rate mtl. brutto 878,39 EUR |
10.540,68 |
KfZ Steuer |
416,00 |
Versicherung |
500,00 |
Reparaturen |
906,41 |
Kraftstoff |
4.053,53 |
Gesamtkosten |
16.416,62 |
|
|
Kosten pro Km |
0,40 EUR |
|
|
|
EUR |
Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte 16.484 km á 0,40 EUR |
6.593,60 |
Privatfahrten lt. Fahrte... |