Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsrechtliche Beurteilung der rückwirkenden Geltung von § 23 Abs. 2 S. 5 KStG i.d.F. des StBereinG vom 22.12.1999 zum 1.1.1999. Körperschaftsteuer 1999 und Feststellungen gemäß § 47 Abs. 1 KStG a.F. auf den 31.12.1999
Leitsatz (redaktionell)
Die rückwirkende Geltung des § 23 Abs. 2 S. 5 KStG i.d.F. des StBereinG vom 22.12.1999 zum 1.1.1999 ist jedenfalls insoweit verfassungsgemäß, als hiervon Übernahmegewinne erfasst werden,
- die auf Umwandlungsbeschlüssen beruhen, die erst nach der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses gefasst wurden,
- die nach der Annahme der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses durch den Deutschen Bundestag am 16.12.1999 noch hätten aufgehoben werden können und
- die einen Umwandlungsstichtag vorsahen, der nach Verkündung des StBereinG 1999 im Bundesgesetzblatt vom 29.12.1999 lag.
Normenkette
KStG § 23 Abs. 2 S. 5, § 54 Abs. 9 S. 1; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1, Art. 77 Abs. 2; KStG § 23 Abs. 2 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob § 23 Abs. 2 Satz 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 (StBereinG 1999) gemäß § 54 Abs. 9 Satz 1 KStG i.d.F. des StBereinG 1999 bereits im Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden ist oder ob die letztgenannte Norm nicht in formell verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen ist und/oder ob die darin angeordnete rückwirkende Anwendung der erstgenannten Norm gegen Vorschriften des Grundgesetzes (GG) verstößt.
Die Klägerin (Klin.), eine GmbH war als geschäftsleitende Holdinggesellschaft im Streitjahr 1999 u.a. Alleingesellschafterin der A-GmbH, B-GmbH, C-GmbH, D-GmbH) und der E-GmbH. Aufgrund von Umwandlungsbeschlüssen vom 14. Dezember 1999 entstanden aus den vorgenann...