Entscheidungsstichwort (Thema)
Organschaft, Ergebnisabführungsvertrag, Verlustübernahme nach § 302 AktG, Übergangsregelungen
Leitsatz (redaktionell)
1) Ein Ergebnisabführungsvertrag ist § 17 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 34 Abs. 10b Sätze 2 und 3 KStG auch bei fehlender Bezugnahme auf eine Verlustübernahme nach § 302 AktG steuerlich anzuerkennen.
2) Die Übergangsvorschriften in § 17 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 34 Abs. 10b Sätze 2 und 3 KStG zur rückwirkenden Anerkennung eines Ergebnisabführungsvertrages bei fehlender Bezugnahme auf eine Verlustübernahme nach § 302 AktG sind verfassungsgemäß.
Normenkette
KStG § 34 Abs. 10b Sätze 2-3; AktG § 302; KStG § 17 S. 2 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über das Bestehen einer Organschaft in den Streitjahren 2007 bis 2011 und über die Frage der Verfassungswidrigkeit des § 34 Abs. 10b Sätze 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG –.
Die Klägerin ist eine … im Handelsregister des Amtsgerichts B. unter HRA … eingetragene Kommanditgesellschaft. Komplementäre waren in den Streitjahren die X1.-GmbH, C., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts B. unter HRB …, Herr A. X. sowie mit Wirkung ab dem … Herr D. E.. Bis zum … besaß neben der Kommanditistin nur Herr A. X. einen Kapitalanteil, und zwar in Höhe von 509.600 € (98 %). Ab dem … stand ihm ein Kapitalanteil von 457.600 € (88 %) und Herrn D. E. ein Kapitalanteil von 52.000 € (10 %) zu. Kommanditistin war mit einer Kommanditeinlage von 10.400 € (2 % des Kapitals) die X2.-GmbH, C., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts B. unter HRB ….
Die Klägerin hielt sämtliche Anteile des … DM umfassenden Stammkapitals der in den Streitjahren unter X3.-GmbH firmierenden und im Handelsregister des Amtsgerichts B. unter HRB … einget...