Entscheidungsstichwort (Thema)
Frage der Erfassung eines vereinbarten Gewinnvorab als umsatzsteuerbares (Sonder-)Entgelt
Leitsatz (redaktionell)
Eine als Gewinnvorab oder Vorabgewinn bezeichnete Vergütung stellt dann Sonderentgelt dar, wenn diese unabhängig von der Höhe des Gewinns und ohne Verlustbeteiligung in bestimmter Höhe als Vorwegvergütung zu gewähren ist. Ergebnisabhängige Anteile am Gewinn stellen hingegen kein Sonderentgelt dar, auch wenn sie mit Rücksicht auf zusätzliche Leistungen des Gesellschafters erfolgen.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein vereinbarter Gewinnvorab ein umsatzsteuerbares (Sonder-)Entgelt für Leistungen des Gesellschafters darstellt.
Der Kläger ist Unternehmer. Sein Unternehmen umfasst folgende Unternehmensteile:
- Land- und Forstwirtschaft im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG
- Steuerfreie und steuerpflichtige Verpachtung von Ställen
- Steuerfreie Verpachtung von Ackerflächen bis zum 31.12.2014
- Steuerpflichtige Verpachtung von Betriebsvorrichtungen
- Steuerpflichtige Verpachtung von Maschinen bis zum 31.12.2014
- Überlassung von Vieheinheiten
- PV-Anlage
Mit Vertrag vom 20.06.2011 wurde die X KG gegründet. Gegenstand des Unternehmens dieser KG ist der Erwerb, die Aufzucht und die Veräußerung von Schweinen und sonstige landwirtschaftliche Tätigkeiten. Persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) dieser KG ist der Kläger mit einer Einlage von 30.000 €, Kommanditisten sind Herr C I und Frau N I mit einem Kapitalanteil in Höhe von jeweils 500 €. Die Gewinn- und Verlustverteilung der Gesellschaft ist in § 6 des Gesellschaftsvertrages geregelt. Danach steht dem Kläger eine Haftungsvergütung in Höhe von 1.500 € und ein Gewinnvorab in Höhe von 80.000 € zu. Aus § 15 des Gesellschaftsvertra...