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FG Münster Urteil vom 26.04.2022 - 15 K 137/18 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft; Nichtsteuerbarkeit innerorganschaftl. Umsätze

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, gehört die Unternehmereigenschaft des Organträgers zu den Voraussetzungen der Organschaft. Der Stpfl. war unstrittig in den Streitjahren als Landwirt und Betreiber einer Photovoltaikanlage Unternehmer und damit tauglicher Organträger. Der Stpfl. war als Komplementär zu 97 % an der H KG beteiligt (§ 4 des Gesellschaftsvertrages) und verfügte über entsprechende Stimmrechte. Da die Gesellschafterversammlung nach § 13 Nr. 1 des Gesellschaftervertrags die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit fasst, liegt eine finanzielle Eingliederung vor.

2. Vorliegend sind neben den Vieheinheiten auch die für den Betrieb der Organgesellschaft notwendigen Ställe, die Geschäfts- und Betriebsausstattung sowie die Arbeitskraft des Stpfl. gegen Entgelt überlassen worden. Durch diesen nicht nur unerheblichen Leistungsaustausch zwischen Stpfl. und H KG liegt eine wirtschaftliche Eingliederung vor.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; MwStSystRL Art. 11; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Aktenzeichen V R 9/24 (V R 8/22))

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob zwischen dem Kläger als Organträger und der H KG als Organgesellschaft in den Jahren 2014 bis 2016 eine umsatzsteuerliche Organschaft mit der Folge der Nichtsteuerbarkeit der Innenumsätze bestand.

Der Kläger ist Landwirt und verfügt über Grundbesitz. Gegenstand seines Unternehmens ist die Feldbestellung und Futtermittelproduktion sowie der Betrieb einer Photovoltaikanlage. Er ist am Kapital der H KG als Komplementär zu 97 % beteiligt. Gegenstand der Gesellschaft ist die Bullenmast im Rahmen einer Tier...

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