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FG Münster Urteil vom 27.03.2014 - 2 K 1208/12 E (veröffentlicht am 01.06.2014)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang eines Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 AO

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Erlässt das FA einen ESt-Bescheid, der hinsichtlich der Einkünfteerzielungsabsicht gemäß § 165 AO vorläufig ist, und macht es dabei deutlich, dass der Vorläufigkeitsvermerk nicht auf nachrangige Fragen wie z.B. die bereits geprüfte Höhe der Betriebsausgaben erstreckt werden soll, erwachsen die bereits geprüften Besteuerungsgrundlagen in Bestandskraft und sind damit einer Änderung nach § 165 AO nicht mehr zugänglich.

2) Dies gilt auch, wenn der Bescheid zunächst auch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO stand. Eine Verpflichtung des FA, den Stpfl. im Zuge der Aufhebung des Vorbehalts des Nachprüfung auf die fortan nur noch in Bezug auf die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht offene Veranlagung hinzuweisen, besteht nicht.

 

Normenkette

AO §§ 165, 164

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob der wegen Überprüfung der Einkunftserzielungsabsicht vorläufige Einkommensteuerbescheid 2006 (Streitjahr) auch wegen höherer Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nach § 165 Abgabenordnung (AO) geändert werden kann.

Der 1958 geborene und in O wohnhafte Kläger wird im Streitjahr allein zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als angestellter Wissenschaftler. Außerdem erzielte er Einkünfte aus Vortrags- und Autorentätigkeit. Er war in dieser Eigenschaft als Privatdozent an der Universität R tätig, die ihn in 2004 zum außerplanmäßigen Professor der Medizin ernannte. Der Kläger war nach der Aktenlage im Streitjahr steuerlich nicht vertreten.

In der für das Streitjahr eingereichten Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger unter Hinweis auf die beigefügte Gewinnermittlung Verluste i.H.v. 12.272 EUR aus seiner selbständigen Tätigkeit. Dabei ...

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