Entscheidungsstichwort (Thema)
Unternehmereigenschaft; Erteilung einer Steuernummer
Leitsatz (redaktionell)
Im Rechtsverkehr muss es ausreichend sein, dass der Steuerpflichtige, soweit die §§ 14, § 14a UStG betroffen sind, die Absicht hat, als Unternehmer aufzutreten. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass die Finanzbehörde quasi im Wege einer Art Gefahrenabwehr schon zum Zeitpunkt der Erfassung eines Steuerpflichtigen die Erteilung einer Steuernummer verweigern kann.
Normenkette
UStG § 14a; EStG § 48b Abs. 1 S. 1; UStG § 14
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 24.02.2010; Aktenzeichen II R 64/07) |
Tatbestand
Streitig ist die Pflicht des Beklagten zur Erteilung einer Steuernummer sowie die Pflicht zur Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung.
Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und hat zum 1.2.2006 das Gewerbe eines Trockenbauers bei der Gemeinde O. angemeldet. Er wohnt in O. bei Verwandten. Dort teilte er sich ein Zimmer mit einem weiteren Verwandten. Seine Familie wohnt in Polen. An der Hausklingel zu dieser Wohnung wird auf den Trockenbau des Klägers und eines weiteren Trockenbauers hingewiesen. Er ist verheiratet und hat ein Kind.
Am 17.2.2006 beantragte der Kläger die Zuteilung einer Steuernummer und die Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 27.3.2006 unter Hinweis auf die fehlende Selbständigkeit der Tätigkeit des Klägers ab. Dieses Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Unter dem Bezug „Steuernummer/Geschäftszeichen” war „xxx/yySt” angegeben worden.
Der Klägervertreter hat am 20.4.2006 gegen die Entscheidung des Beklagten Einspruch eingelegt. Der Beklagte ordnete daraufhin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung an, die am 9.5.2006 begann. Der Prüfungsbericht stammt vom 5.7.2006 und...