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FG Münster Urteil vom 26.11.2021 - 1 K 1193/18 G,F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerblichkeit einer Arztpraxis durch Aufnahme einer neuen Gesellschafterin und Verwirkung eines Anspruchs auf Gewerbesteuerfestsetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Nimmt eine ärztliche Gemeinschaftspraxis eine Ärztin als weitere Gesellschafterin auf, die an einem neuem Standort eine (Neben)Betriebsstätte betreibt und dabei Behandlungsverträge mit Patienten abschließt und die Patienten selbständig behandelt und trägt die neue Gesellschafterin weder Mitunternehmerinitiative noch Mitunternehmerrisiko, erzielt die Gemeinschaftspraxis gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG insgesamt gewerbliche Einkünfte.

2) Kennt das FA die zu dieser Beurteilung führenden Umstände durch eine Betriebsprüfung und stellt das FA die Einkünfte dennoch als freiberufliche fest, ist der Anspruch auf Gewerbesteuer verwirkt und steht einer nachträglichen Änderung entgegen.

 

Normenkette

EStG §§ 1, 15 Abs. 3 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist die Mitunternehmerstellung der Beigeladenen und damit einhergehend die Rechtsfrage, ob die Klägerin in den Streitjahren 2008 bis 2013 Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat. Sollte dies der Fall sein, ist darüber hinaus streitig, ob der Beklagte für die Jahre 2008 bis 2010 Gewerbesteuermessbescheide erlassen durfte oder ob ihm dies infolge Verwirkung verwehrt war.

Die Klägerin ist eine ärztliche Gemeinschaftspraxis und war im Streitzeitraum an zwei Standorten mit der Fachrichtung Augenheilkunde tätig. Die Herren Dres. E P, H T, I C, K E und Herr I Q praktizierten in S, die Beigeladene Frau Dr. E K in R.

Gemäß Eintrittsvereinbarung vom 00.01.2008 und Gesellschaftsvertrag vom 00.02.2008 ist die Beigeladene zum 00.04.2008 als weitere Gesellschafterin in die Gesellschaft eingetreten. Die Gesellschaft eröffnete zu diesem Zweck neben der Betriebsstätte in S e...

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