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FG Münster Urteil vom 26.10.1995 - 13 K 1801/94 E, G

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.02.1997; Aktenzeichen XI R 1/96)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens wegen Einkommensteuer tragen die Kläger zu 2., wegen Gewerbesteuer-Meßbescheide der Kläger zu 1.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist noch die steuerliche Beurteilung von Verlusten aus dem Handel mit Wertpapieren und aus Devisenterimngeschäften.

Der verheiratete Kläger betreibt seit 1983 eine Ehe- und Partner-Vermittlung in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Mitte 1988 begann er mit dem An- und Verkauf von Wertpapieren und der Durchführung von Devisentermingeschäften in der Form von Differenzgeschäften auf eigene Rechnung. Die Kenntnisse für dieses Geschäft erwarb er ausschließlich im Selbststudium. Von 1988 bis 1992 führte er 21 An- und Verkaufsgeschäfte mit Aktien, 16 Devisentermingeschäfte und 14 An- und Verkäufe mit Aktien- und Dollaroptionsscheinen durch. Wegen der einzelnen Geschäfte wird auf die Aufstellungen Bl. 33 ff. d.A. verwiesen. Die Verluste aus diesen Geschäften sowie die Gewinne aus der Partnervermittlung (nach Abzug der Gewerbesteuer-Rückstellung) beliefen sich

Wertpapierhandel

Partnervermittlung

(Verluste)

(Gewinne)

1988

auf

157.684 DM

50.384 DM

1989

181.663 DM

26.399 DM

1990

231.530 DM

89.244 DM

1991

75.950 DM

74.877 DM

1992

201.809 DM

1993

121.011 DM

Er hatte im einzelnen folgende Aufwendungen und Erlöse:

Erlöse

Aufwendungen

1988

10.856.252,40 DM

11.013.936,68 DM

1989

14.023.441,90 DM

14.205.105,55 DM

1990

15.022,00 DM

246.627,89 DM

1991

194.268,28 DM

270.219,11 DM

Die ausschließliche Fremdfinanzierung der Geschäfte erfolgte zunächst über Kontokorrentkredite bei der Volksbank … (ab 1988) und der Deutschen Bank … (ab 1989). Zum 30.05.1990...

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