Entscheidungsstichwort (Thema)
Freibetrag für Betriebsvermögen
Leitsatz (redaktionell)
Auch beim Tod eines Künstlers bleiben dessen Werke Betriebsvermögen.
Normenkette
ErbStG § 13a
Nachgehend
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Gewährung des Betriebsvermögensfreibetrages gem. § 13 a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).
Die Klägerin (Klin.) ist Alleinerbin ihres am 12.03.2004 verstorbenen Vaters. Dieser war Maler und ein bedeutender Vertreter des deutschen Informel. Neben anderen Vermögensgegenständen umfasste der Nachlass auch das Betriebsvermögen des Vaters der Klin., zu dem ein umfangreicher Bestand von Ölbildern, Arbeiten auf Papier und Radierungen gehörte. Zu den Einzelheiten wird auf die Schlussbilanz (Bl. 31 der Steuerakte) Bezug genommen.
Durch Bescheid vom 08.06.2005 setzte der Beklagte (Bekl.) die Erbschaftsteuer für die Klin. auf 12.705 Euro fest und erfasste dabei auch das erklärte Betriebsvermögen mit einem Wert in Höhe von 27.329 Euro. Zu den Einzelheiten wird auf den Erbschaftsteuerbescheid (Bl. 42 – 45 der Steuerakte) Bezug genommen.
Gegen die Festsetzung legte die Klin. Einspruch ein und beantragte u. a., für das ererbte Betriebsvermögen den Freibetrag gem. § 13 a Abs. 1 ErbStG zu gewähren. Diesem Antrag entsprach der Bekl. mit dem aus anderen Gründen geänderten ErbSt-Bescheid vom 06.07.2005 nicht und wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung (EE) vom 26.09.2005 als unbegründet zurück. Er vertrat die Auffassung, die Gewährung des Freibetrags gem. § 13 a Abs. 1 ErbStG für das freiberufliche Vermögen des Erblassers als Kunstmaler sei nicht möglich, da wesentliches Merkmal der freiberuflichen Tätigkeit des Erblassers die Erschaffung von Kunstwerken gewesen sei. Mit dem Tode des Erblassers sei eine weitere...