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FG Münster Urteil vom 25.10.2005 - 6 K 435/05 AO

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufrechnungsbefugnis des Finanzamts in einem Abrechnungsbescheid bei angekündigter Restschuldbefreiung gem. § 292 InsO

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Eine Aufrechnung des Finanzamts mit einem Einkommensteuererstattungsanspruch, der sich als Saldo zwischen der Jahres-Steuerschuld und den zuvor entstandenen Steuererstattungsansprüchen aufgrund von Vorauszahlungen oder Lohnsteuerabführungen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergeben hat, verstößt gegen das Aufrechnungsverbot des § 96 InsO. Dabei kommt es nicht auf den steuerrechtlichen Entstehungszeitpunkt der (Erstattungs-)Forderung(en) gegen das Finanzamt als Insolvenzgläubiger an, sondern auf insolvenzrechtliche Grundsätze.

2) Das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO endet nicht schon dann, wenn die Restschuldbefreiung des Schuldners angekündigt und ein Treuhänder gem. §§ 313 Abs. 1 Satz 2, 291 Abs. 2 und 292 InsO eingesetzt wird. Vielmehr endet das Aufrechnungsverbot erst mit dem Beschluss des Insolvenzgerichts über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gem. § 200 Abs. 1 InsO.

 

Normenkette

AO 1977 § 226 Abs. 1; BGB § 387; InsO § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Im Rahmen eines Abrechnungsbescheides ist streitig, wann bei einer angekündigten Restschuldbefreiung die Aufrechnungsbefugnis des Finanzamtes wieder einsetzt.

Frau N. (M) ist Krankenschwester und bezog im Jahre 2002 überwiegend Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Das Land NRW hatte für sie als Bürge am 09.08.1999 … DM ausgezahlt. M. schuldete diese Forderung dem Land NRW gem. § 774 BGB.

Wegen Zahlungsunfähigkeit wurde am 20.06.2002 über das Vermögen von M. ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger (Kl.) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts C. vom 24.06.2002 zum Treuhänder von M. gem. § 313 Insolvenzordnung bes...

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