Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung von Prozesszinsen
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Abgabenordnung kodifiziert keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz auf angemessene Verzinsung rückständiger Staatsleistungen, sondern nur die Verzinsung nach genau umschriebenen Tatbeständen.
2) Nach Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO ist vorbehaltlich einer Ablaufhemmung keine Festsetzung von Prozesszinsen mehr möglich.
3) Beantragt der Kläger in einem Gerichtsverfahren, das Finanzamt zu verurteilen, ihm Prozesszinsen zu zahlen, findet die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO keine Anwendung.
Normenkette
AO 1977 §§ 236, 239, 171 Abs. 3, § 233
Nachgehend
Tatbestand
Es ist zu entscheiden, ob Prozesszinsen festzusetzen sind (§ 236 Abs. 2 Nr. 1, § 239 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 Abgabenordnung (AO)).
Der Kläger (Kl.) beantragte am 28.01.2002 Kindergeld für seinen am 06.05.1975 geborenen Sohn T.B. (T. B.), seinen Prozessbevollmächtigten, ab Januar 2002. Die Beklagte (Bekl.) – die Agentur für Arbeit (AA) – lehnte den Antrag mit Bescheid vom 05.02.2002 ab und wies den Einspruch in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 12.04.2002 als unbegründet zurück.
Mit am 14.05.2002 eingegangenen Schriftsatz vom 10.05.2002 erhob der Kl. Klage vor dem Finanzgericht Münster – 14 K 2769/02 Kg –. Auf seinen außerhalb des Klageverfahrens gestellten Antrag vom 22.10.2002 setzte die Bekl. mit Bescheid vom 17.12.2002 die Vollziehung des Bescheids vom 05.02.2002 aus und zahlte dem Kl. vorläufig das Kindergeld für seinen Sohn T. B. für die Monate Januar 2002 bis zur Vollendung dessen 27. Lebensjahres im Mai 2002 in Höhe von insgesamt 770,00 EUR am 23.12.2002 aus.
Im Schriftsatz vom 25.04.2003 beantragte der Kl. in dem Klageverfahren – 14 K 276...