Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine AfaA bei Rentabilitätsminderung einer Immobilie
Leitsatz (redaktionell)
1) Baumängel und Rentabilitätsminderungen einer Immobilie, z.B. aufgrund eines Überangebots, rechtfertigen grundsätzlich keine AfaA.
2) Eine AfaA für eine Immobilie kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn sich bei Beendigung eines Mietverhältnisses herausstellt, dass das Gebäude wegen einer auf den bisherigen Mieter ausgerichteten Gestaltung nur eingeschränkt an Dritte vermietbar ist.
3) Lässt sich das an einen Discounter vermietete Ladenlokal nach dessen Auszug nur mit Ertragseinbußen vermieten und beruht die Ertragseinbuße auf verschiedene Faktoren, u.a. auf eine ungünstige verkehrstechnische Lage, auf die Ansiedlung eines nahe gelegenen Einkaufszentrums und auf veränderte Anforderungen für die Ansiedlung von Discounthandelsgeschäften derselben Branche, handelt es sich um Faktoren, die nicht die Nutzbarkeit der Immobilie betreffen, sondern nur dessen Rentabilität, so dass die Berechtigung für eine AfaA nicht gegeben ist.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 1 S. 7, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob im Jahr 2007 (Streitjahr) eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) bezogen auf eine Immobilie der Klägerin zulässig ist. Soweit die Klage zunächst auch die Einkommensteuer der Jahre 2008 und 2009 betroffen hat, ist das Verfahren durch Beschluss vom 11. Januar 2013 abgetrennt und von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden (11 K 182/13 E).
Die Klägerin erzielte im Streitjahr unter anderem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die hieraus erklärten negativen Einkünften in Höhe von … EUR resultieren unter ...