Entscheidungsstichwort (Thema)
Überwinterung eines an Kälteallodynie Leidenden in Thailand als agB
Leitsatz (redaktionell)
Die Angabe „in tropischem Klima” in einem amtsärztlichen Attest reicht zur Bestimmung des Kurorts i.S. des § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a) EStDV nicht. Kosten für die Überwinterung eines an Kälteallodynie Leidenden in Thailand sind aufgrund dessen nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
Normenkette
EStDV § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a); EStG § 33
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers im Zusammenhang mit einem Aufenthalt in Thailand im Streitjahr 2018 als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 des Einkommensteuergesetzes, EStG) zu berücksichtigen sind.
Der Kläger, geboren am xx.xx.1948, ist mit einem Grad in Höhe von 90 behindert. Das Merkzeichen „H” ist bei ihm nicht festgesetzt worden. Im Streitjahr bezog der Kläger u.a. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (Versorgungsbezüge bzw. Pensionsbezüge). Er leidet unter Bechterew im fortgeschrittenen Stadium. Sein Brustkorb ist stark deformiert, was zu erheblichen Bewegungseinschränkungen führt. Zudem leidet er unter rheumatischen Beschwerden mit starken Schmerzattacken, die ihn zeitweise ans Bett binden. In diesen Zuständen ist er auf Hilfe angewiesen und kann sich nicht selbst versorgen. Gegen die rheumatischen Beschwerden nimmt der Kläger starke Schmerz- und Betäubungsmittel, die zu einer Belastung von Magen, Leber und Nieren führen. Weiterhin wurde bei ihm eine sog. Kälteallodynie diagnostiziert, wonach Nervenleitungen Kältereize falsch interpretieren und als Schmerz vom Kläger empfunden wird. Diese Erkrankung ist nach dem aktuellen Stand der Medizin weder therapier- noch heilbar.
Laut einer amtsärztlichen Bescheinigung vom xx.10.2018 (Bl. 6 der Verwaltungsakte) wird bestätigt, dass ein ...