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FG Münster Urteil vom 23.02.2022 - 7 K 2261/20 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Überwinterung eines an Kälteallodynie Leidenden in Thailand als agB

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Angabe „in tropischem Klima” in einem amtsärztlichen Attest reicht zur Bestimmung des Kurorts i.S. des § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a) EStDV nicht. Kosten für die Überwinterung eines an Kälteallodynie Leidenden in Thailand sind aufgrund dessen nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.

 

Normenkette

EStDV § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a); EStG § 33

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers im Zusammenhang mit einem Aufenthalt in Thailand im Streitjahr 2018 als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 des Einkommensteuergesetzes, EStG) zu berücksichtigen sind.

Der Kläger, geboren am xx.xx.1948, ist mit einem Grad in Höhe von 90 behindert. Das Merkzeichen „H” ist bei ihm nicht festgesetzt worden. Im Streitjahr bezog der Kläger u.a. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (Versorgungsbezüge bzw. Pensionsbezüge). Er leidet unter Bechterew im fortgeschrittenen Stadium. Sein Brustkorb ist stark deformiert, was zu erheblichen Bewegungseinschränkungen führt. Zudem leidet er unter rheumatischen Beschwerden mit starken Schmerzattacken, die ihn zeitweise ans Bett binden. In diesen Zuständen ist er auf Hilfe angewiesen und kann sich nicht selbst versorgen. Gegen die rheumatischen Beschwerden nimmt der Kläger starke Schmerz- und Betäubungsmittel, die zu einer Belastung von Magen, Leber und Nieren führen. Weiterhin wurde bei ihm eine sog. Kälteallodynie diagnostiziert, wonach Nervenleitungen Kältereize falsch interpretieren und als Schmerz vom Kläger empfunden wird. Diese Erkrankung ist nach dem aktuellen Stand der Medizin weder therapier- noch heilbar.

Laut einer amtsärztlichen Bescheinigung vom xx.10.2018 (Bl. 6 der Verwaltungsakte) wird bestätigt, dass ein Aufenthalt des Klägers „in den Wintermonaten in tropischem Klima aus gesundheitlichen Gründen” erfolge. Die Vermeidung von Kälte und Feuchtigkeit einerseits wie auch eine vermehrte Sonnenbestrahlung in diesen Breitengraden führe zu einer Linderung der Beschwerden der progredienten Krankheitsbilder. Eine Besserung der Grunderkrankung sei auch in Zukunft nicht zu erwarten, sodass der Aufenthalt in den Wintermonaten auch in den kommenden Jahren als medizinisch sinnvoll erachtet werde. Auch an der Unterstützung durch eine Haushaltshilfe ändere der Aufenthalt in tropischen Regionen nichts. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese Bescheinigung Bezug genommen.

Nach einer weiteren Bescheinigung von Frau Professorin Dr. med. T. (Praxis für Neurologie, Psychotherapie und Spezielle Schmerztherapie) vom xx.11.2018 (Bl. 7 der Verwaltungsakte) liege beim Kläger eine Kälteallodynie vor. Gegenwärtig gebe es für diese Erkrankung weder adäquate Krankheitsmodelle noch wirksame Therapien. Aus diesem Grunde sei es medizinisch förderlich, dass der Kläger sich zumindest in den kühlen Monaten von Oktober bis Mai im heißen tropischen Klima aufhalte. Da die Einnahme von Tabletten keine wirksame Besserung erbringe, sei ein jährlich wiederkehrender Aufenthalt in den Tropen für die Therapie günstig. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese Bescheinigung verwiesen.

Gemäß einer weiteren fachärztlichen Bescheinigung vom xx.06.2019 von Herrn Dr. med. X. (Facharzt für Urologie; Bl. 8 der Verwaltungsakte) sprächen die bei dem Kläger vorhandenen Erkrankungen „besonders positiv” auf ein warmes Klima an, sodass aus medizinischer Sicht der Aufenthalt während der kühlen Jahreszeit (von Oktober bis Mai) in wärmeren Regionen der Erde als positiv bewertet werden müsse. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese Bescheinigung Bezug genommen.

Im Streitjahr 2018 flog der Kläger am xx.10.2018 nach Thailand. Ihm sind im Streitjahr folgende Aufwendungen hierfür entstanden:

Kosten für eine Haushaltshilfe in Höhe von umgerechnet xxx €

Miete:

xxx €

Flug:

xxx €

Zug

xxx €

Insgesamt

xxxx €

Im Bescheid für 2018 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 17.10.2019 berücksichtigte der Beklagte einen Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG in Höhe von 1.230,00 €. Eine Steuerermäßigung für außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG setzte der Beklagte für die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen betreffend seinen Thailandaufenthalt nicht an.

Mit seinem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch (Eingang beim Beklagten am 14.11.2019) begehrt der Kläger die Berücksichtigung der Aufwendungen für seinen Aufenthalt in Thailand als außergewöhnliche Belastungen. Gerade die Kälteallodynie sei für ihn im Winter eine Folter. Der Beklagte deute die von ihm vorgelegten Atteste als Kurbescheinigung, obwohl in den Attesten selbst davon keine Rede sei. Es handele sich bei seinem Thailandaufenthalt aber nicht um eine Kur. Ein auf wenige Wochen beschränkter Aufenthalt löse nämlich sein Problem nicht, da bei Rückkehr in das kalte Winterklima auch die gesundheitlichen Probleme sofort wieder verstärkt aufträten. Deshalb werde sowohl vom Amtsarzt als auch von Professor Dr. T. keine Kur empfohlen, sondern ein ...

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