Entscheidungsstichwort (Thema)
Disquotale Erbauseinandersetzung, Anlaufhemmung, Festsetzungsverjährung
Leitsatz (redaktionell)
1) Eine wissentlich und willentlich disquotal erfolgende Erbauseinandersetzung führt zur Annahme einer freigebigen Zuwendung i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
2) Hat der Steuerpflichtige eine Anzeige nach § 30 Abs. 1 und Abs. 2 zu erstatten, beginnt die Festsetzungsfrist bei unterbliebener Anzeige gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO erst mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist.
3) Die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer beginnt gemäß § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO zudem nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung positive Kenntnis erlangt hat.
4) Die Übertragung lediglich von Sonderbetriebsvermögen ohne den Mitunternehmeranteil, zu dem es gehört, stellt keinen Übergang von Betriebsvermögen im Wege vorweggenommener Erbfolge i.S.v. §§ 13a, 13b ErbStG dar.
Normenkette
ErbStG § § 13a, 13b, § 30 Abs. 1, Abs. 2; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob im Rahmen einer Erbauseinandersetzung getroffene Regelungen zu einer Schenkung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes i. d. F. vom 27.02.1997 (ErbStG) geführt haben.
Herr R 3 (Erblasser) verstarb am 00.00.1996 und wurde in gesetzlicher Erbfolge von seiner Ehefrau R 2 (fortan: Schenkerin) zu ½ und den beiden Söhnen R 4 und dem Kläger zu je ¼ Anteil beerbt. Auf den Erbschein des Amtsgerichts U vom 17.01.1997 wird Bezug genommen.
Zum Nachlass gehörten insbesondere Geschäftsanteile an der R 3 GmbH (fortan: GmbH), einem Baustoffhandel, und Gesellschaftsanteile an der R Vermögensverwaltungs-GbR (fortan: GbR). An der GmbH waren zum Todestag der...