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FG Münster Urteil vom 21.12.2005 - 7 K 5243/02 F (veröffentlicht am 01.02.2006)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung Aufgabegewinn/laufender Gewinn bei gleichzeitiger Liquidation einer Organgesellschaft und einer Organträgerin

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird eine Organkapitalgesellschaft, deren Anteile zu 100% einem Gesellschafter der Organträgerin gehören, zugleich mit der Organträgerin aufgelöst, so liegt eine Gesamtbetriebsaufgabe vor, bei der der Aufgabegewinn der Organkapitalgesellschaft tarifbegünstigt zu besteuern und kein laufender Gewinn ist. Die Vorschrift des § 17 Abs. 4 Satz 3 EStG findet keine Anwendung, weil es sich nicht nur um eine Teilbetriebsaufgabe handelt.

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 4 S. 3, § 34; KStR Abschn. 56 Abs. 1; EStG 1998 § 16 Abs. 1 Nr. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.10.2008; Aktenzeichen IV R 74/06)

BFH (Urteil vom 16.10.2008; Aktenzeichen IV R 74/06)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Gewinn aus der Auflösung einer GmbH, welche zum Betriebsvermögen der Klägerin (Klin.) gehört, gemäß §§ 16, 34 Einkommensteuergesetz (EStG) ermäßigt zu besteuern ist.

Die Klin. betrieb bis zum 30.06.1998 in Form einer GmbH & Co. KG einen Autohandel mit Neu- und Gebrauchtwagen und war Vertragshändlerin der A AG (A). Komplementärin ohne Vermögensbeteiligung war die X Verwaltungs-GmbH, alleiniger Kommanditist war X. X hielt zu 100 % Anteile an der Firma Autohaus X GmbH, deren Unternehmensgegenstand sich ebenfalls auf den Handel mit Fahrzeugen, Autozubehör etc. erstreckte. Alleiniger Gesellschafter der GmbH war X. Die Anteile der GmbH gehörten bei der KG zum Sonderbetriebsvermögen des X.

Zwischen der Klin. und der GmbH bestand ab 01.01.1995 ein Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag, wonach die GmbH die sich aus den Handelsbilanzen ergebenden Gewinne an die Klin. abzuführen hatte; Art und Umfang der geschäftlichen Tätigkeit der GmbH werd...

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