Entscheidungsstichwort (Thema)
Anmietung von Tennisplätzen durch den Arbeitgeber für die Belegschaft als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Lohnsteuer 1984 – 1988
Leitsatz (amtlich)
Können die Arbeitnehmer kostenlos auf vom Arbeitgeber angemieteten Hallenplätzen Tennis spielen, so erhalten sie dadurch einen geldwerten Vorteil und damit steuerpflichtigen Arbeitslohn; die vom Unternehmen für das Vorliegen eines überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses und damit einer nichtsteuerbaren Annehmlichkeit angeführte Verbesserung der betriebsinternen Kommunikation ist insoweit unbeachtlich, wenn zum einen tatsächlich nur 16 von weit über 100 Beschäftigten von dem Tennisangebot des Arbeitgebers Gebrauch machen und zum anderen der Tennissport eher eine Individualsportart und deshalb nicht dazu geeignet ist, eine Kommunikation zwischen größeren Teilen der Belegschaft zu fördern.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 8
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Streitig ist, wie die unentgeltliche Überlassung der von der Klägerin für ihre Arbeitnehmer angemieteten Tennishallenplätze lohnsteuerrechtlich zu behandeln ist.
Der Beklagte (Bekl.) führte in der Zeit vom 8.12.1987 bis 8.1.1988 bei der Klägerin eine Lohnsteueraußenprüfung durch, die sich auf den Prüfungszeitraum vom 1.1.1984 bis 31.12.1986 bezog.
In den Jahren 1984 bis 1986 mietete die Klägerin für ihre am Tennissport interessierten Mitarbeiter Hallentennisplätze an.
Die Klägerin, die im Jahre 1983 einen Personalbestand von 116 Mitarbeitern und im Jahre 1986 von 156 Mitarbeitern hatte, machte ihre Mitarbeiter jeweils mit Anschlägen am „Schwarzen Brett” auf die Tennisspielgelegenheiten aufmerksam, die folgenden Wortlaut hatten:
„Auch in diesem Jahr sollen wieder Tennisplätze...