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FG Münster Urteil vom 21.04.2010 - 11 K 262/08 E,F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einräumung von Aktienoptionen im GF-Anstellungsvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

Veräußert der zu 98% bzw. 90% beteiligte Gesellschafter einer GmbH seine GmbH-Anteile im Rahmen eines insgesamt notariell beurkundeten Vorgangs - ebenso wie die die übrigen Anteile haltende Ehefrau - durch gesonderte Vereinbarung und schließt er zugleich mit dem Anteilserwerber einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, in dem ihm u.a. ein als Vergütung bezeichnetes Aktienoptionsrecht über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren eingeräumt wird, liegt darin kein zusätzliches Entgelt für die Veräußerung der GmbH-Anteile, sondern die Aktienoptionen werden im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis überlassen.

 

Normenkette

EStG §§ 8, 11, 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Optionen auf den Erwerb von Aktien und die Ausübung der Optionsrechte später zu einem höheren Wert sowie die Übernahme eines gebrauchten Pkw durch eine dem Kläger (Kl.) nahestehende Person zu einem nach Auffassung des Finanzamts (FA) geringerem Wert im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen sind und in welcher Weise ein einheitlicher Gesamtkaufpreis für zwei Mehrfamilienhäuser auf den Grund und Boden, das Altgebäude und den Modernisierungsaufwand im Rahmen des Ansatzes der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) aufzuteilen sind.

Der Kl. war in den Streitjahren 1997-1999 verheiratet und wurde mit seiner inzwischen von ihm geschiedenen Ehefrau T. X. zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt. Seit dem 01.09.1999 hatten die Eheleute getrennt gelebt. Für das Jahr 2000 wurde eine Einzelveranlagung durchgeführt.

Ende 1997 verkauften der Kl. und seine damalige Ehefrau ihre Beteiligungen an der X. technik GmbH und der Q.-GmbH … Systems, U., für insgesamt 7.752.756 US-...

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