Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts als agB
Leitsatz (redaktionell)
1) Ein Treppenlift ist ein medizinisches Hilfsmittel im weiteren Sinne.
2) Die medizinische Notwendigkeit der Anschaffung eines Treppenlifts ist grundsätzlich durch ein vorher erstelltes amtsärztliches oder vertrauensärztliches Gutachten nachzuweisen; darüber hinaus kann eine die Anschaffung indizierende Bewegungs- und Gehunfähigkeit auch durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit entsprechenden Merkzeichen nachgewiesen werden.
3) Ausnahmsweise kann zum Nachweis der Zwangsläufigkeit die Vorlage eines Attests des behandelnden Arztes genügen, wenn das zeitnah erstellte Attest des behandelnden Arztes die Gründe für die Zwangsläufigkeit einer konkreten Maßnahme umfassend und überprüfbar darlegt.
Normenkette
EStG § 33
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenliftes als außergewöhnliche Belastung im Streitjahr 2005.
Die Klägerin ist die Alleinerbin ihres am 14. Juni 2007 verstorbenen Ehemannes X. S., mit dem sie im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde.
Ende des Jahres 2005 ließen sich die Klägerin und ihr am 18. November 1914 geborener, zwischenzeitlich verstorbener Ehemann von der U. GmbH einen Treppenlift in ihr selbst genutztes Einfamilienhaus einbauen. Ausweislich einer Rechnung vom 19. Dezember 2005 ergaben sich hierfür Kosten in Höhe von 18.664,45 EUR. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten sie die Aufwendungen für den Einbau des Treppenliftes als außergewöhnliche Belastung geltend. Hierzu legten sie dem Beklagten mit Schreiben vom 10. Oktober 2006 ein am 5. Okto...