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FG Münster Urteil vom 19.02.2018 - 13 K 1278/14 K,G,F (veröffentlicht am 01.04.2018)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerpflicht sog. negativ thesaurierter Erträge

 

Leitsatz (redaktionell)

Sog. negativ thesaurierte Erträge führen im Zeitpunkt der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentfondsanteilen zu Gewinnerhöhungen.

 

Normenkette

InvStG § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 3 S. 3; KStG § 14; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; KAGG § 45; InvStG § 3 Abs. 3

 

Tatbestand

Streitig ist, ob sog. negativ thesaurierte Erträge im Zeitpunkt der Rückgabe bzw. Veräußerung von Anteilen an Immobilienfonds zu Gewinnerhöhungen führen.

Die Klägerin ist eine Sparkasse in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts im Sinne des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen. Sie unterliegt mit ihrem gesamten Geschäftsbetrieb als Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) der Körperschaftsteuer.

Die Klägerin ist an mehreren, dem Investmentgesetz (InvG) unterliegenden Immobilienfonds beteiligt. Diese nahmen in den Streitjahren auch Ausschüttungen vor, die keine Erträge i.S. des § 2 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) bzw. des § 45 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) darstellten, da die – die investmentsteuerlichen Erträge mindernden – Absetzungen für Abnutzungen und Substanzverringerung höher waren als der investmentrechtliche Einbehalt (sog. negativ thesaurierte Erträge), wobei streitig ist, in welchen Jahren und in welchem Umfang derartige Ausschüttungen erfolgt sind.

Im Jahr … fand bei der Klägerin eine Außenprüfung statt, die sich auf die Jahre 2007 bis 2010 bezog.

Der Außenprüfer vertrat die Ansicht, dass für negativ thesaurierte Erträge passive Ausgleichsposten zu bilden und im Zeitpunkt der Rückgabe oder Veräußerung der Investmentanteile gewinnerhöhend aufzulösen waren. Er ging davon aus, dass schon in den Vorjahren Ausschüttungen von negativ thesaurierten Erträgen für die im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Immobilienfonds Fonds I und Fonds II erfolgt waren, für die allerdings keine passiven Ausgleichsposten gebildet worden waren; die Bildung der Ausgleichsposten holte der Prüfer erfolgsneutral zum 01.01.2007 nach. Er errechnete die passiven Ausgleichsposten zum 01.01.2007 in folgender – streitiger – Höhe:

Fonds I

Jahr

Anteile

AfA

Gesamt

1998

…

…

…

1999

…

…

…

2000

…

…

…

2001

…

…

…

2002

…

…

…

2003

…

…

…

2004

…

…

…

2005

…

…

…

Summe

…

Abgang 2006

…

…

…

verbleiben

…

…

Kauf 2006

…

2006

…

…

…

31.12.2006

…

Fonds II

Jahr

Anteile

AfA

Gesamt

2003

…

…

…

2004

…

-

2005

…

…

…

2006

…

…

…

31.12

.2006

…

Mit der „Teil”-)Rückgabe der Fondsanteile löste der Prüfer die passiven Ausgleichsposten für die Fonds Fonds I und Fonds II sowie den passiven Ausgleichsposten für den ebenfalls im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Immobilienfonds Fonds III gewinnerhöhend auf. Es ergaben sich dadurch folgende Gewinnerhöhungen:

2007

62.594,98 EUR (Fonds I) + 116.775,93 EUR (Fonds II) + 16.412,53 EUR (Fonds III) = 195.813,44 EUR

2009

113.843,84 EUR (Fonds I) + 423,53 EUR (Fonds III) = 114.267,37 EUR

2010

120.547,05 EUR (Fonds III)

Wegen der Einzelheiten der Bildung und Auflösung der passiven Ausgleichsposten und der anderen – in diesem Verfahren nicht streitigen – Feststellungen wird auf den Bericht über die Außenprüfung vom 25.06.2012 Bezug genommen.

Der Beklagte erließ nach Maßgabe des Berichts über die Außenprüfung geänderte Körperschaftsteuerbescheide für 2007 bis 2010 vom 10.09.2012, Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2007, 2008, 2009 und 2010 vom 10.09.2012, Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2007 bis 2010 vom 21.09.2012 sowie Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2007, 2008, 2009 und 2010 vom 10.09.2012.

Hiergegen hat die Klägerin Einsprüche eingelegt. Die Einsprüche bezogen sich unter anderem auf die Bildung und Auflösung der passiven Ausgleichsposten gemäß Rz. 2.32 bis 2.37 des Berichts über die Außenprüfung vom 25.06.2012. Die Klägerin rügte insoweit unter anderem das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die Besteuerung.

Die Einsprüche bezogen sich außerdem auf andere Feststellungen des Berichts über die Außenprüfung. Diesbezüglich führten die Einsprüche – in geringem Umfang – zu einer Teilabhilfe durch die geänderten Körperschaftsteuerbescheide vom 08.11.2013, Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer vom 08.11.2013, Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag vom 29.11.2013 und Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes vom 08.11.2013. Aus den Änderungsbescheiden ergaben sich folgende Besteuerungsgrundlagen, Steuerfestsetzungen bzw. Feststellungen:

Körperschaftsteuer

vor Verlustabzug

Verlustabzug

z.v.E.

Körperschaftsteuer

2007

… EUR

–

… EUR

… EUR

2009

… EUR

… EUR

… EUR

… EUR

2010

… EUR

… EUR

… EUR

… EUR

verbleibender Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum

31.12.2007

… EUR

31.12.2009

… EUR

31.12.2010

… EUR

Gewerbesteuermessbetrag

Gewerbeertrag vor Verlustabzug

Ver...

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