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Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen

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Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Zur besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit wird das Gesetz dem gängigen Sprachgebrauch angepasst. Der Hauptverwaltungsbeamte, von dem beispielsweise die Rede ist, soll die Hauptverwaltungsbeamtin ebenso einschließen wie der Begriff des Vorsitzenden die Vorsitzende etc. Der hier angesprochene Personenkreis wird insoweit um Verständnis gebeten.

§§ 1 - 31 A. Sparkassen

§§ 1 - 7 I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Errichtung von Sparkassen und Zweigstellen, Rechtsform der Sparkassen

 

(1) 1Gemeinde oder Gemeindeverbände können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Sparkassen als ihre Wirtschaftsunternehmen in der Rechtsform einer landesrechtlichen Anstalt öffentlichen Rechts nach Maßgabe dieses Gesetzes errichten. 2Ein Ansatz der Sparkassen in der Eröffnungsbilanz und dem Jahresabschluss von Gemeinden und Gemeindeverbänden ist ausgeschlossen.

 

(2) 1Die Sparkassen können im Gebiet ihres Trägers Haupt- und Zweigstellen errichten. 2Kreissparkassen dürfen im Gebiet kreisangehöriger Gemeinden und Gemeindeverbände mit eigener Sparkasse keine Zweigstellen errichten. 3Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der betroffenen Sparkasse, ihres Trägers und des Sparkassen- und Giroverbandes Ausnahmen zulassen.

§ 2 Unternehmenszweck, öffentlicher Auftrag

 

(1) Die Sparkassen haben die Aufgabe, der geld- und kreditwirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft insbesondere des Geschäftsgebietes und ihres Trägers zu dienen.

 

(2) 1Die Sparkassen stärken den Wettbewerb im Kreditgewerbe. 2Sie fördern die finanzielle Eigenvorsorge und Selbstverantwortung vornehmlich bei der Jugend, aber auch in allen sonstigen Altersgruppen und Strukturen der Bevölkerung. 3Sie versorgen im Kreditgeschäft vorwiegend den Mittelstand sowie die wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise. 4Die Sparkassen tragen zur Finanzierung der Schuldnerberatung in Verbraucher- oder Schuldnerberatungsstellen bei.

 

(3) 1Die Sparkassen führen ihre Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung ihres öffentlichen Auftrags. 2Gewinnerzielung ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.

 

(4) Die Sparkassen dürfen im Rahmen dieses Gesetzes und den nach diesem Gesetz erlassenen Begleitvorschriften alle banküblichen Geschäfte betreiben.

 

(5)[1] Die Sparkassen orientieren sich am Prinzip der Nachhaltigkeit.

[1] Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Sparkassenrechts und zur Änderung weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 31.12.2024.

§ 3 Regionalprinzip

 

(1) Kreditvergaben sind zulässig an Personen mit Sitz oder Niederlassung

 

a)

innerhalb des Trägergebietes und in dem von der Sparkassensatzung festgelegten Gebiet (Satzungsgebiet) ohne Einschränkung,

 

b)

außerhalb des Trägergebietes, aber im Inland, nur ausnahmsweise,

 

c)

innerhalb der Europäischen Union und der Schweiz nur, wenn die Sparkasse das Kreditgeschäft weiterhin überwiegend innerhalb des Träger- und Satzungsgebietes betreibt und insoweit die regionale Aufgabenerfüllung als Schwerpunkt erhalten bleibt,

 

d)

außerhalb der Europäischen Union nur ausnahmsweise, wenn die Kredite in unmittelbarem Zusammenhang mit der kreditwirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft im Satzungsgebiet stehen (Anknüpfungsgrundsatz).

 

(2) Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für

 

a)

Anlagen in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) sowie in Derivaten,

 

b)

Geschäfte in Kreditderivaten innerhalb der deutschen Sparkassen-Finanzgruppe,

 

c)

Beteiligungen,

 

d)

Kredite an ein inländisches öffentlich-rechtliches Kreditinstitut, eine inländische Sparkasse in privater Rechtsform oder ein Institut gemäß § 1 Abs. 1b Gesetz über das Kreditwesen (KWG), das der internationalen Sparkassenorganisation angehört,

 

e)

Kredite an Institute für die Abwicklung von Finanzdienstleistungen im Rahmen des Außenwirtschaftsverkehrs.

 

(3) 1Die Sparkassen dürfen sich an Unternehmen und Einrichtungen nur dann beteiligen, wenn deren Sitz im Satzungsgebiet gelegen ist. 2Bei einem gemeinsamen Beteiligungsprojekt mehrerer Sparkassen muss der Sitz im Satzungsgebiet einer der beteiligten Sparkassen liegen. 3Darüber hinaus sind außerhalb des Satzungsgebietes Beteiligungen im Inland ausnahmsweise zulässig, wenn das Beteiligungsunternehmen ausschließlich im Satzungsgebiet tätig ist. 4Über diese Grenzen hinaus sind im Inland Beteiligungen im Verbund mit der Sparkassenzentralbank im Ausnahmefall, Beteiligungen, die dem Allfinanzangebot der Sparkassen dienen, auch im Verbund mit dem zuständigen Sparkassen- und Giroverband zulässig. 5Beteiligungen im In- und Ausland sind ausnahmsweise auch dann zulässig, wenn das Beteiligungsunternehmen und die Sparkasse ihre Sitze in der gleichen gemeinsamen Wirtschaftsregion (z. B. Euregio) haben.

 

(4) Für Beteiligungen gilt im Einzelnen:

 

a)

Die Sparkasse ist am Kapital des zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes beteiligt.

 

b)

An Unternehmen und Einrichtungen darf sich die Sparkasse mit Zustimmung des Verwaltungsrates beteiligen. 2Mittelbare Minderheitsbeteiligungen bedürfen dieser Zustimmung nicht.

 

c)

Bei ausgelagerten Geschäftstätigkeiten ist zudem sicherzustellen, dass dort die sparkassenrechtlichen Regelungen u...

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