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FG Münster Urteil vom 19.01.2006 - 3 K 2918/04 Erb

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablauf der Festsetzungsfrist

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Feststellungen der Betriebsprüfung zu schenkungsteuerlichen Sachverhalten führt nicht zu einer Hemmung der Festsetzungsfrist bei der Schenkungsteuer.

 

Normenkette

AO § 170 Abs. 2; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; AO § 171 Abs. 4, § 169 Abs. 2 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.06.2007; Aktenzeichen II R 21/06)

BFH (Urteil vom 06.06.2007; Aktenzeichen II R 21/06)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten, ob die Schenkungsteuerfestsetzungen für Vorgänge aus den Jahren 1994 und 1995 durch Bescheid vom 22.12.2003 gemäß § 165 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) ausgesetzt werden durften oder ob insoweit die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen war.

Der Kläger (Kl.) war in den Jahren 1994 und 1995 zu jeweils 50 % neben seinem Bruder an der C Fenster und Türen GmbH und an der C Bauelemente GmbH beteiligt. Die Eltern des Kl. waren Gesellschafter der C GmbH, der Vater zu 75 % und die Mutter zu 25 %. Die C GmbH erstattete Personalkosten an die C Fenster und Türen GmbH (1994: 415.231,84 DM und 1995: 393.551,18 DM) und an die C Bauelemente GmbH (1994: 925.736,98 DM und 1995: 805.448,59 DM). Im Rahmen einer Betriebsprüfung des Finanzamts (FA) für Großbetriebsprüfung (GroßBp.) I bei der C GmbH gelangte die Betriebsprüferin zu der Auffassung, dass die Personalkostenerstattungen teilweise als verdeckte Gewinnausschüttungen an den Vater des Kl. zu behandeln seien. Außerdem vertrat sie die Auffassung, dass in Höhe der verdeckten Gewinnausschüttungen jeweils zur Hälfte Schenkungen an den Kl. und dessen Bruder gegeben seien. Ihre Mitteilung über den Sachverhalt ging am 11.12.1997 beim Beklagten (Bekl.) ein. Zu den Einzelheiten wird auf die Mitteilung in den Steuerakten Bezug genommen. Am 28.12.1998 ging eine weitere Mitteilung der ...

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